Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung des Arbeitszeugnisses in Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegenstandswert in Zwangsvollstreckungsverfahren. Wert der Handlung oder Duldung oder Unterlassung. Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes. Wert der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an. Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

 

Normenkette

RVG § 25; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.09.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1782/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2014 - 2 Ca 1782/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf € 7.296,00 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.

Der Kläger hat in einem Kündigungsschutzverfahren am 30. August 2013 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen Vergleich mit der Beklagten geschlossen, nach dem die Beklagte verpflichtet war, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen, welches eine gute Leistungs- und Führungsbewertung und eine Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel enthalten sollte.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 888 ZPO mit dem Ziel, die Erteilung des Arbeitszeugnisses zu erzwingen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Klägervertreter den Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dessen Beendigung und nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 13. Januar 2014 auf € 3.648,00 (= ½ Bruttomonatsgehalt des Klägers) festgesetzt. Gegen diesen, ihnen am 21. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 24. Januar 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf € 7.296,00 festzusetzen ist, was dem Betrag eines Bruttogehaltes des Klägers entspricht.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an (vgl. LAG Hamburg vom 13. Januar 2011 7 Ta 2/11, veröffentlicht in juris; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 630). Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers zu bemessen, was dem Betrag von € 7.296,00 entspricht. Die Parteien haben im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses gestritten, das den inhaltlichen Vorgaben der Vergleichsregelung vom 30. August 2013 zu entsprechen hatte.

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist der Gegenstandswert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in Höhe eines Monatsgehaltes zu bemessen.

Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7223909

NZA-RR 2014, 496

AGS 2014, 519

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