Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Streitwert, Unterlassung, Zwangsvollstreckung, Verfahren, Gegenstandswert, Antragsverfahren, Beschwerdewert, Gegenvorstellung, Duldung, Kostenentscheidung, Wert, RVG

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.11.2021; Aktenzeichen 4 HK O 4367/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.11.2021, Az. 4 HK O 4367/18, aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 03.11.2021 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung vom 20.07.2018 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 EUR verhängt und einen Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschwerdewert auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2022 nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Nach § 63 GKG hat ein Gericht den Streitwert für die Gerichtsgebühren festzusetzen, wenn sich anfallende Gerichtsgebühren nach dem Streitwert richten. Daraus folgt, dass das Gericht keine Kompetenz hat, einen Streitwert festzusetzen, wenn die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig erhoben werden. Da im Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr anfällt, ist in diesem Verfahren eine Streitwertfestsetzung unzulässig. Eine solche gegenstandslose Wertfestsetzungen ist auf eine Beschwerde oder Gegenvorstellung hin aufzuheben, weil es den Rechtsschein einer Streitwertfestsetzung zu beseitigen gilt (OLG Nürnberg, NJW-RR 2018, 1277).

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist im vorliegenden Fall die im Ordnungsmittelbeschluss vom 03.11.2021 erfolgte Streitwertfestsetzung aufzuheben, um den Rechtsschein einer Streitwertfestsetzung zu beseitigen. Denn bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich eine unzulässige Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Das ergibt sich daraus, dass ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt, der Streitwert im Tenor des Beschlusses festgesetzt und in den Gründen auf § 3 ZPO Bezug genommen wurde. Außerdem bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf § 63 Abs. 3 S. 2 GKG und nicht auf § 33 Abs. 3 S. 3 RVG.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich im Antragsverfahren nach § 33 RVG der Gegenstandswert nach dem Wert richtet, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Senat folgt dabei der Rechtsauffassung, wonach dafür der Wert der Hauptsacheklage bzw. des vorangegangenen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung ohne Abschlag maßgeblich ist (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2014, 1943; OLG Hamm, BeckRS 2015, 14808; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 359: OLG München, NJOZ 2019, 879).

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15079067

NJW-Spezial 2022, 156

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