Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Streitwertfestsetzung

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 5; RVG § 33; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 13.04.2018; Aktenzeichen 41 HK O 703/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts Amberg vom 13.04.2018, Az. 41 HK O 703/16, aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 13.04.2018, Az. 41 HK O 703/16, hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung vom 03.08.2017 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 EUR verhängt, ihr die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt und einen Streitwert von 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde mit der Begründung, diese habe nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gemäß § 33 RVG erfolgen dürfen, da hinsichtlich der Gerichtsgebühren nur eine wertunabhängige Festgebühr erhoben werde dürfe.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.05.2018 nicht abgeholfen.

II. Aus der Beschwerde geht zwar nicht eindeutig hervor, in wessen Namen sie erhoben wurde. Da die Gläubigerin selbst durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist, ist deren Prozessbevollmächtigte als Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 68 Rn. 5 m.w.N.).

Als solche ist sie zulässig und führt zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung.

Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG, sondern, um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Das ergibt sich daraus, dass der Streitwert im Tenor für das "Ordnungsmittelverfahren" festgesetzt wurde und das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss auf § 68 Abs. 5 GKG Bezug genommen hat.

Wie die Beschwerde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 04. November 2016 - 9 O 16.1684 -, Rn. 9, juris) zu Recht einwendet, lagen aber die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht vor. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist, dass die in Betracht kommende (Gerichts-)Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG: "Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten"; vgl. Hartmann a.a.O. § 63 Rn. 8, 16).

Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren, weil hinsichtlich des der Streitwertfestsetzung des Landgerichts zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 888 ZPO nur eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr von 20,00 EUR anfällt (Nr. 2111 KV-GKG).

Zwar beschwert die Streitwertfestsetzung daher die Verfahrensbeteiligten nicht, soweit es die Gerichtsgebühren betrifft. Auch kann die Streitwertfestsetzung keine Wirkungen gem. § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren entfalten, da mangels gerichtlicher Festsetzung der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werte die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rz. 3). Es besteht aber zumindest der Rechtsschein, die nicht veranlasste Streitwertfestsetzung durch das Landgericht sei vorliegend auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich. Diesen Rechtsschein gilt es zu beseitigen (BayVGH a.a.O. m.w.N.).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

 

Fundstellen

NJW-RR 2018, 1277

MDR 2019, 18

MDR 2019, 61

NJW-Spezial 2018, 571

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