Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO wird nicht ein Streitwert sondern ein Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2. Verfolgt ein Titelgläubiger mit einem Antrag nach § 888 ZPO das Ziel, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, so entspricht der Gegenstandswert dem Wert des Grundstücks.

3. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG das Verbot der reformatio in peius.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2-3, § 68; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1, § 45; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 14.12.2017; Aktenzeichen 54 O 2375/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az. 54 O 2375/04, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Landgericht.

Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag vom 26.01.2001 (Anlage K 1).

Nachdem ein erstinstanzliches Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 11.07.2014 durch Endurteil des Senats vom 24.06.2015 im Verfahren 13 U 3167/14 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, schlossen die Parteien sodann vor dem Landgericht im Termin vom 02.09.2015 einen unwiderruflichen Vergleich (Bl. 1462/1464 d.A.). Darin verpflichtete sich die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdegegnerin zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 45.000,- EUR an die Klägerin, die sodann den Notar anweisen sollte, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen.

Die Umsetzung des Vergleichs erfolgte sodann nicht reibungslos; der sich entwickelnde Schriftverkehr der Parteien ist umfangreich. Grund war die Befürchtung der damaligen Beklagten, sie müsse "zweimal zahlen", ohne dafür lastenfreies Eigentum zu erwerben. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Formulierung im ursprünglichen Kaufvertrag, wonach der Kaufpreisanspruch an die "B. Landesbank ..." zu zahlen sei, andererseits darauf, dass vergessen worden sei, in den Vergleichstext aufzunehmen, dass das Eigentum lastenfrei übertragen werden solle. Daraufhin hinterlegte die damalige Beklagte am Montag, den 12.10.2015 den zu zahlenden Geldbetrag beim Amtsgericht Freising. Schließlich wurde das Geld am 16.06.2016 an die damalige Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin ausgezahlt. Die vereinbarte Anweisung des Notars zur Eigentumsüberschreibung wurde in der Folgezeit nicht erteilt. Die damalige Klägerin berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, da ihr Anwaltskosten für die Umsetzung des Vergleichs entstanden seien. Letztlich sei es die Beklagte gewesen, die Probleme "erfinde" und eine rechtzeitige Umsetzung des Vergleichs verhindert habe. Die Beklagte selber habe sich im Verzug mit der Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages befunden.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 erließ das Landgericht eine Anordnung gem. § 888 ZPO (Bl. 1504/507 d.A.). Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin (jetzige Beschwerdeführerin) am 30.05.2017 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom13.06.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde ein. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag gem. § 888 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht half mit Beschluss vom 17.07.2017 der Beschwerde nicht ab und verfügte die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde, wo sie am 24.07.2017 eingingen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 07.08.2017 zurück (Bl. 1526/1529 d.A.)

Anschließend setzte das Landgericht mit Beschluss vom 14.12.2017 den Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf 45.000,- EUR fest (Bl. 1535/1537 d.A.). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin formlos übermittelt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, legte sie dagegen "Streitwertbeschwerde" ein und beantragte, den Streitwert auf 550,- EUR festzusetzen (Bl. 1538/1539 d.A.). Sie berief sich dabei in erster Linie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.08.2017 im Verfahren 13 W 1181/17 (Beschwerde gegen die Anordnung gem. § 888 ZPO), in dem der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf diesen Betrag festgesetzt worden sei.

Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2018 nicht ab und verfügte am gleichen Tage die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde. Dort gingen sie am 22.01.2018 ein.

Mit Beschluss vom 24.01.2018 erteilte der Senat Hinweise gem. § 139 ZPO. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schriftsatz vom 25.01.2018, per Fax eingegangen am gleichen Tage, Stellung (Bl.1150/1553 d.A.). Die Beschwerdeführerin nahm Stellung mit Schriftsatz vom 01.02.2018, e...

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