Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.03.2015; Aktenzeichen 1 HK O 3903/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Beschluss des LG München I vom 27.03.2015 in Ziffer III. dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Anordnungsverfahrens auf 15.000,00 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Da für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln keine wertabhängige Gebühr, sondern eine Festgebühr (Nr. 2111 KV GKG) anfällt, handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG.

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigen der Gläubigerin ist danach gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig.

III. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erwirkenden Unterlassung (OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Az. I-4W 81/13, juris, dort Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2014, Az. 5 W 254/14, juris, dort Rn 7).

§ 19 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist zu entnehmen, dass die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld gebührenrechtlich auf jeden Fall zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört (KG Berlin a.a.O. Rn. 8; OLG Hamm a.a.O. Rn. 9 ff.).

Der Wert der zu erwirkenden Unterlassung entspricht entgegen der Auffassung des LG gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG dem Hauptsachewert. Die Androhung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot ermöglichen. Eine Festsetzung des Wertes auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes kommt mithin nicht in Betracht. (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 13; KG Berlin a.a.O. Rn. 9 f.). Dass die Unterlassung als solche bereits mit der notariellen Unterlassungserklärung erwirkt wurde und es vorliegend nur noch um die Androhung von Ordnungsmitteln geht, steht der Festsetzung auf den Hauptsachewert nicht entgegen. Das Vorliegen eines Hauptsachetitels ist dem Vollstreckungsverfahren vielmehr immanent.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8696053

WRP 2015, 1164

NJOZ 2016, 111

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