Zahlreiche weitere Gesetzesänderungen – teils auch mit entlastender Wirkung – sind im Wachstumschancengesetz enthalten. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Nach langen Verhandlungen war das Gesetz am 22.3.2024 im Bundesrat und dieser hat dem in einem Vermittlungsverfahren geänderten Entwurf zugestimmt. Das hat zum Entfall und zur Verschiebung einiger lohnsteuerlicher Änderungen geführt.

 
Hinweis

Auf einen Blick: Update zum Wachstumschancengesetz

Was im endgültigen Gesetz enthalten ist bzw. was gestrichen wurde, kann auch der Infografik Update Wachstumschancengesetz entnommen werden.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist vor allem auf folgende Änderungen aus dem endgültigen Gesetzesbeschluss hinzuweisen:[1]

[1] Bundesrats-Drucksache 87/24.

4.1 Berücksichtigung Verpflegungsmehraufwand

Arbeitnehmer können für tatsächlich entstandene Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitszeit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen[1] oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist im In- und Ausland auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

 
Achtung

Erhöhte Verpflegungspauschalen sind gestrichen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen ab 2024 wurde im Rahmen des Vermittlungsausschusses gestrichen. Es bleibt im Inland bei den bekannten Werten von 14 EUR bzw. 28 EUR.

  • .

Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen gekürzt, und zwar

  • um 20 % für ein Frühstück und
  • um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen.

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das sind für 2024 im Inland unverändert 28 EUR.

Steht Arbeitnehmern keine Verpflegungspauschale zu (z. B. weil die Tätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt oder die sog. 3-Monatsfrist abgelaufen ist), so ist eine Versteuerung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert vorzunehmen. Dieser beträgt für 2024 für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR.

Zusätzliche Pauschale bei Übernachtung im Fahrzeug

Als weitere gesetzliche Maßnahme aus dem Wachstumschancengesetz wird die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ab 2024 von 8 EUR auf 9 EUR[2] je Kalendertag angehoben.

Auslandsreisepauschalen

Für Auslandsreisen gelten abweichende Pauschalen, die unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung sind. Das BMF hat die für 2024 geltenden Pauschalen neu veröffentlicht.[3]

4.2 Listenpreisregelung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Bei der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat[1] nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen.[2] Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage und um die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR angehoben.

Der jeweilige Betrag gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.[3]

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die alternative Reichweitengrenze bei Hybridfahrzeugen bleibt nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses auch zukünftig erhalten.[4]

Die maßgebenden Werte abhängig vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs betragen:

 
  Anteil Listenpreis Anschaffung Listenpreis Emissionen oder Reichweite
Elektrofahrzeuge 0,25 % ab 2019 <= 60.000 EUR keine Vorgaben
ab 2024 <= 70.000 EUR
Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten 0,50 % ab 2019 egal max. 50 g CO2/km >= 40 km
ab 2022 >= 60 km
ab 2024 >= 80 km

4.3 Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei soweit sie einen Freibetrag je Betriebsveranstaltung und Teilnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – nicht übersteigen.[1]

Die geplante Erhöhung auf 150 EUR wurde im Rahmen des Vermittlungsausschusses gestrichen. Es bleibt auch 2024 bei dem bekannten Wert von 110 EUR.

Betriebsveranstaltungen sind Veranst...

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