Begriff

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Unter den Anwendungsbereich der Entfernungspauschale fallen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist es nicht entscheidend, mit welchem Transportmittel der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale, kann auch der übersteigende Betrag angesetzt werden. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr und zu Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind lohnsteuerfrei. Für die übrigen Verkehrsmittel besteht Steuerpflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Vergütung bei einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) s. BAG, Urteil v. 27.7.2016, 7 AZR 255/14.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Entfernungspauschale ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG. Verwaltungsanweisungen hierzu enthalten R 9.10 LStR und H 9.10 LStH. Allgemeine Grundsätze regelt das BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse und geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG sowie dem ergänzenden BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 S. 875.

Sozialversicherung: Die Zurechnung des vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleisteten Fahrtkostenersatzes zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Ausnahmeregelung für pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschuss für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln frei frei
Zuschuss für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Pauschalierung mit 25 % pauschal frei
Zuschuss zu anderen Verkehrsmitteln oder Dienstwagen bei Pauschalierung mit 15 % pauschal frei
 

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