Sachverhalt

Ein Mitarbeiter soll laut Arbeitsvertrag an 3 Tagen pro Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitsstätte legt er mit seinem privaten Auto zurück. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 EUR pro Monat.

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann bei einem Tag pro Woche beruflicher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren nur noch davon ausgehen, dass an 1/5 von 15 Tagen (= 3 Tage/Monat) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen.

Die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat beträgt somit

20 km x 0,30 EUR x 3 Tage + 10 km x 0,38 EUR x 3 Tage = 29,40 EUR. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich i. H. v. 29,40 EUR mit 15 % pauschal besteuern.

Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 120,60 EUR pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn. Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in Nr. 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

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