Sachverhalt

Der Arbeitgeber überlässt einer Mitarbeiterin eine BahnCard 100, die er zum Preis von 3.900 EUR erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte 1.200 EUR betragen.

Kann die BahnCard trotz der privaten Nutzungsmöglichkeit steuerfrei überlassen werden?

Ergebnis

Erstattungen für Reisekosten anlässlich von Auswärtstätigkeiten bleiben steuerfrei. Ebenso bleibt die Gestellung eines Jobtickets für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten. Schwieriger wird es, wenn auch die Privatnutzung im Fernverkehr möglich ist. Nur wenn die Privatnutzung nicht zu Zusatzkosten für den Arbeitgeber führt, ergibt sich hier kein steuerpflichtiger Vorteil.

Rechnen sich für den Arbeitgeber die Aufwendungen für die BahnCard bereits durch die ersparten Kosten für Dienstreisen (=Vollamortisation), ergibt sich kein geldwerter Vorteil. Tritt eine Vollamortisation erst unter Berücksichtigung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ein, bleibt die Gestellung ebenfalls vollständig steuerfrei. Maßgebend ist dabei jeweils eine Nutzungsprognose durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Hingabe.

Danach übersteigen im Sachverhalt die insgesamt ersparten Kosten des Arbeitgebers die Kosten der BahnCard 100. Die BahnCard 100 ist i. H. v. 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz und der verbleibende Betrag von 900 EUR bleibt als Jobticket steuerfrei (und ist auch nur in dieser Höhe auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen). Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an.

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