Sachverhalt

Nach der firmeninternen Regelung erhält ein Arbeitnehmer einen zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlenden Fahrtkostenzuschuss von 50 EUR monatlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter zugesagt, evtl. Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die auf den Zuschuss entfallen, zu übernehmen. Der Arbeitnehmer wohnt 20 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt nachweislich an 200 Tagen mit seinem Pkw ins Büro.

Wie müssen die Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lohnsteuerlich behandelt werden und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Barzuschüsse) kann mit 15 % pauschal erhoben werden. Diese Pauschalversteuerung führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Die Pauschalversteuerung ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Hier sind 200 Fahrtage nachgewiesen.

 
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Pauschalierungsfähig insgesamt (200 Tage × 20 km × 0,30 EUR) 1.200 EUR
Zuschüsse vom Arbeitgeber 600 EUR

Der Fahrtkostenzuschuss von monatlich 50 EUR kann pauschal mit 15 % versteuert werden und bleibt beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die pauschale Lohnsteuer von 50 EUR × 15 % = 7,50 EUR im Monat bzw. 90 EUR im Jahr trägt vereinbarungsgemäß der Arbeitgeber.

Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 einzutragen und wird auf die als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben des Mitarbeiters angerechnet.

Im Beispielsfall verbleiben dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung noch abzugsfähige Kosten von 600 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Falls der Arbeitnehmer keine anderen Werbungskosten nachweisen kann, wäre bei ihm der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR anzusetzen.

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