Ist ein Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, ist abhängig vom Beschäftigungsstaat zu prüfen, ob die Möglichkeit einer weiteren Krankenversicherung besteht und ggf. welche Leistungen im Ausland in Anspruch genommen werden können.

1.1 Ausstrahlung und Anwendung deutscher Rechtsvorschriften

Die nachfolgenden Ausführungen gelten immer in den Sachverhalten, in denen eine Ausstrahlung gegeben ist bzw. die deutschen Rechtsvorschriften weiter angewendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Beschäftigungsstaat um einen Staat handelt, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit für den Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen wurde oder ob es sich um vertragsloses Ausland handelt.

1.1.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip.

1.1.2 Kostenerstattung des Arbeitgebers

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Besonderheiten bei der Kostenerstattung für den Arbeitgeber gibt es im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit und im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit.

1.2 EU/EWR-Staat oder die Schweiz

Im Bereich der EU/EWR-Staaten und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004. Diese gelten auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich, die vom Austrittsabkommen erfasst werden.

1.2.1 Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Hierbei sind sowohl eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung[1] und eine Familienversicherung möglich.

1.2.2 Anwartschaftsversicherung

Die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet. Eine Anwartschaftsversicherung[1] ist nicht notwendig. Sollte das Einkommen des Arbeitnehmers über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und dieser während der Auslandstätigkeit privat krankenversichert sein, wäre eine Anwartschaftsversicherung zu empfehlen. Dadurch ist es dem Arbeitnehmer möglich, nach der Auslandstätigkeit wieder gesetzlich krankenversichert zu werden.

1.2.3 Leistungen bei Krankheit

Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte befindet. Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts – notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Begleiten die Familienangehörigen den entsandten Arbeitnehmer, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten.

1.2.4 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen mehrere Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über Soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.

1.2.5 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

Besonderheiten gibt es bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden.

1.3 Abkommensstaaten

Es gelten die Regelungen des jeweiligen...

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