Zusammenfassung
Als Sachleistungen werden Leistungen bezeichnet, die vom Sozialleistungsträger in Natur gewährt werden. Sie bestehen im Zurverfügungstellen von Sachen mit Ausnahme von Geld, z. B. durch Aushändigung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Man spricht z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung daher auch vom Sachleistungsprinzip. Den Patienten werden die entsprechenden Leistungen direkt zur Verfügung gestellt.
Sozialversicherung: In vielen Bereichen der Sozialversicherung werden die Leistungen als Sachleistungen erbracht. Entsprechende allgemeine Vorschriften finden sich z. B. in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 2 Abs. 2 SGB V und § 4 Abs. 1 SGB XI.
1 Abgrenzung zu anderen Leistungen
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt generell das Sachleistungsprinzip. D. h., die Leistungen werden den Versicherten vorrangig als Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Die Gesetzesvorschrift sieht vor, dass die Versicherten die Leistungen als "Sach- und Dienstleistungen" erhalten, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsieht. Zu den Dienstleistungen gehören etwa die ärztliche oder die zahnärztliche Behandlung.
Kombinierte Leistungen, wie stationäre Krankenhausbehandlung oder Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen und Vorsorgekuren, die sich aus Sach- und Dienstleistungen zusammensetzen, sind der Leistungsart zuzuordnen, die der Leistung das Gepräge gibt. Diese Leistungen sind in aller Regel den Dienstleistungen zuzuordnen.
2 Nicht zu Sachleistungen zählende Leistungen
Nicht zu den Sachleistungen gehören Leistungen, die sich der Versicherte selbst beschaffen muss und zu denen die Krankenkasse einen Zuschuss zahlt (z. B. Zahnersatz).
Sachleistung trotz Zuzahlung
Eine Leistung bleibt auch dann eine Sachleistung, wenn der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat.
Neben den Sachleistungen gibt es in der Sozialversicherung zahlreiche Geldleistungen, wie z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Pflegegeld etc.
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