Zusammenfassung

 
Begriff

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union zum 1.2.2020 verlassen (sog. Brexit). Bis zum 31.12.2020 bestand aufgrund des Austrittsabkommens mit der EU noch ein Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich rechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt wurde. Mit Unterzeichnung des EU – UK Handels- und Kooperationsabkommens vom 24.12.2020 ist es gelungen, ab dem 1.1.2021 den endgültigen und geregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf Grundlage eines umfassenden Handelsabkommens zu vollziehen.

Bis zum 31.12.2020 galten noch die EU-Verordnungen über Soziale Sicherheit. Die Verordnungen galten für alle Personen, die vom persönlichen, gebietlichen und vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Für das Vereinigte Königreich waren Besonderheiten beim persönlichen und gebietlichen Geltungsbereich zu beachten.

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen im Vereinigten Königreich wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das "EU – UK Handels- und Kooperationsabkommen" vom 24.12.2020 (endgültig förmlich in Kraft am 1.5.2021); das "Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" v. 12.11.2019, ABl. L 29 v. 31.1.2020, S. 7.; das deutsche Brexit-Übergangsgesetz sowie das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht v. 12.11.2020, BGBl. 2020 I S. 2416. Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Seit dem 1.1.2021 sind diese speziellen, EU-basierten Regelungen grundsätzlich unanwendbar, weil das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist. Faktisch gelten sie als "retained EU-law" weiterhin auch im Vereinigten Königreich.

Grundlage für die Meldepflicht im Vereinigten Königreich bei Entsendungen ist die Richtlinie 2014/67 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommen- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich, insbesondere Art. 14 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 - S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

Sozialversicherung: Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Im deutschen Recht sind insbesondere das SGB IV und die Vorschriften des SGB V zu beachten. Der Austritt aus der EU wurde durch das EU – UK Handels- und Kooperationsabkommens vom 24.12.2020 (Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland – das Abkommen steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen parlamentarischen Zustimmung (Stand: Dezember 2020); eine autorisierte Fassung in deutscher Sprache liegt aktuell noch nicht vor) vollzogen. Vom 1.1.2021 an findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung. Dieses Abkommen regelt Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und zu keinem vorherigen Zeitpunkt einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten.

Arbeitsrecht

1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenth...

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