Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Anwartschaftsversicherung hält den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufrecht. Leistungen können in dieser Zeit nicht bezogen werden. Da der Leistungsanspruch ruht, sind für die Anwartschaftsversicherung nur geringe Beiträge zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Tatbestände, die zu einem Ruhen der Leistungen in der GKV führen, sind in § 16 SGB V normiert. Die Beitragsbemessung während der Dauer der Anwartschaftsversicherung regelt § 240 Abs. 4b SGB V.

Sozialversicherung

1 Berechtigter Personenkreis

Eine Anwartschaftsversicherung ist möglich, wenn der Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB V aus folgenden Gründen ruht:

  • beruflich bedingter Auslandsaufenthalt,
  • Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht nach dem Soldatengesetz
  • Ableistung eines Entwicklungsdienstes als Entwicklungshelfer sowie
  • Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung wegen Straftaten.
 
Hinweis

Tätigkeit bei einer internationalen Organisation

Eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (z. B. UN) im Inland kann als beruflich bedingter Auslandsaufenthalt des Mitglieds angesehen werden.

2 Beginn

Die Anwartschaftsversicherung beginnt grundsätzlich, wenn der zum Leistungsruhen führende Tatbestand eintritt.

Speziell beim Ruhen der Leistungen wegen Untersuchungshaft oder sonstigen Maßnahmen, die der Freiheitsentziehung wegen Straftaten dienen,[1] beginnt die Anwartschaftsversicherung unmittelbar. Das gilt in allen Fällen, bei denen von vornherein ein Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten feststeht. Stellt sich erst im Laufe der Maßnahme heraus, dass sie länger als 3 Monate dauern wird, beginnt die Anwartschaftsversicherung rückwirkend vom Beginn der Maßnahme an.

3 Ausschluss

Eine Anwartschaftsversicherung ist ausgeschlossen, wenn weiterhin anspruchsberechtigte Familienangehörige vorhanden sind. Dies gilt generell bei Heilfürsorgeberechtigten. Bei Mitgliedern mit beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt dann, wenn sich die familienversicherten Angehörigen[1] weiterhin in Deutschland aufhalten.

4 Gründe für eine Anwartschaftsversicherung

4.1 Wiederaufleben des Versicherungsschutzes

Anwartschaftsversicherungen werden i. d. R. abgeschlossen, um nach Wegfall der Ruhensvoraussetzungen, z. B. Rückkehr nach einer Auslandsbeschäftigung, den Versicherungsschutz wiederaufleben zu lassen.

 
Hinweis

Pflichtversicherung für Nichtversicherte macht Anwartschaftsversicherung entbehrlich

Durch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Personen ohne anderweitige Absicherung[1], entfällt der Hauptgrund für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung weitgehend.

Sofern der Versicherte die Durchführung einer Anwartschaftsversicherung wünscht, kann die Krankenkasse dies nicht ablehnen.

Die Fortführung der Mitgliedschaft im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung muss die besonderen individuellen Verhältnisse des Versicherten berücksichtigen.

4.2 Versicherungsrechtliche Gründe

Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts kann aus folgenden Gründen zweckmäßig sein:

  • Besteht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit und wird die Mitgliedschaft wegen einer Auslandsbeschäftigung zugunsten einer vom Arbeitgeber veranlassten privaten Gruppenversicherung gekündigt, besteht bei der Rückkehr nach Deutschland kein Beitrittsrecht. Die Beitrittsmöglichkeit nach Rückkehr in das Inland nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V besteht in der Regel für diese Personen nicht, weil ihre Mitgliedschaft nicht wegen der Beschäftigung im Ausland endete, sondern die private Versicherung der weiteren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgezogen wurde. Für diese Personen tritt aufgrund der absoluten Krankenversicherungsfreiheit auch keine nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein.[1] Ein Wiederbeitritt in die GKV kann nur durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung sichergestellt werden.
  • Die Mitgliedschaft von Versicherten endet z. B. wegen Verzug in einen anderen EU/EWR-Staat oder die Schweiz. Die Betroffenen können sich in diesem Staat privat krankenversichern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland können sie grundsätzlich nur dann der GKV als Mitglied beitreten, wenn Versicherungspflicht eintritt (z. B. aufgrund einer Beschäftigung). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als Nichtversicherte scheidet aus, wenn zuletzt eine private Versicherung bestanden hat.
  • Das Mitglied möchte sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt werden (9/10-Belegung in der 2. Hälfte des Berufslebens).
  • Das Mitglied möchte sicherstellen, dass es die Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen erfüllt.
  • Das Mitglied möchte nach Beendigung des Auslandsaufenthalts hauptberuflich selbstständig tätig sein und sich dann als freiwilliges Mitglied in der GKV mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Bei einer möglichen nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wäre der Krankengeldanspruch ausgeschlossen.

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