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Anwartschaftsversicherung (GKV)

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Anwartschaftsversicherung hält den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufrecht. Leistungen können in dieser Zeit nicht bezogen werden. Da der Leistungsanspruch ruht, sind für die Anwartschaftsversicherung nur geringe Beiträge zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Tatbestände, die zu einem Ruhen der Leistungen in der GKV führen, sind in § 16 SGB V normiert. Die Beitragsbemessung während der Dauer der Anwartschaftsversicherung regelt § 240 Abs. 4b SGB V.

Sozialversicherung

1 Berechtigter Personenkreis

Eine Anwartschaftsversicherung ist möglich, wenn der Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB V aus folgenden Gründen ruht:

  • beruflich bedingter Auslandsaufenthalt,
  • Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht nach dem Soldatengesetz
  • Ableistung eines Entwicklungsdienstes als Entwicklungshelfer sowie
  • Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung wegen Straftaten.
 
Hinweis

Tätigkeit bei einer internationalen Organisation

Eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (z. B. UN) im Inland kann als beruflich bedingter Auslandsaufenthalt des Mitglieds angesehen werden.

2 Beginn

Die Anwartschaftsversicherung beginnt grundsätzlich, wenn der zum Leistungsruhen führende Tatbestand eintritt.

Speziell beim Ruhen der Leistungen wegen Untersuchungshaft oder sonstigen Maßnahmen, die der Freiheitsentziehung wegen Straftaten dienen,[1] beginnt die Anwartschaftsversicherung unmittelbar. Das gilt in allen Fällen, bei denen von vornherein ein Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten feststeht. Stellt sich erst im Laufe der Maßnahme heraus, dass sie länger als 3 Monate dauern wird, beginnt die Anwartschaftsversicherung rückwirkend vom Beginn der Maßnahme an.

[1] § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.

3 Ausschluss

Eine Anwartschaftsversicherung ist ausgeschlossen, wenn weiterhin anspruchsberechtigte Fam...

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