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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

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§§ 1 - 36 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§§ 1 - 5 1. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

 

(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.3Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

 

(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

 

(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

 

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

 

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

 

1.

bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,

 

2.

bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,

 

3.

in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

 

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

 

(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten auf Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2§ 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

 

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

 

(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

 

1.

eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes[1] [Bis 31.12.2024: § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes] oder

 

2.

einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes[2] [Bis 31.12.2024: § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes].

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

 

(1) 1Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. 2Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

 

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

 

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

 

1.

die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,

 

2.

zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des ...

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