Zusammenfassung

 
Begriff

Die freiwillige Weiterversicherung bezeichnet die Möglichkeit, einen beendeten Versicherungsschutz auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Im Regelfall sind dazu besondere Voraussetzungen zu erfüllen: Neben der Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen hängt das Zustandekommen einer freiwilligen Versicherung vom Willen des Berechtigten ab. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Versicherungspflicht dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Krankenversicherung ist der Kreis zur freiwilligen Mitgliedschaft versicherungsberechtigter Personen in § 9 SGB V definiert. Dies gilt entsprechend für die Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI), wobei hier eine Befreiungsoption auf Antrag nach § 22 SGB XI besteht. § 188 Abs. 4 SGB V regelt die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung. Mitgliedschaftsbeginn und -ende regeln § 188 SGB V und § 191 SGB V. Die Beitragsberechnung ist in den §§ 240 ff. SGB V sowie in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands geregelt. Grundlage für eine freiwillige Rentenversicherung ist § 7 SGB VI. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 28a SGB III. § 6 SGB VII regelt die bestehenden Möglichkeiten für eine freiwillige Unfallversicherung.

Sozialversicherung

1 Freiwillige Krankenversicherung

1.1 Personenkreis

Der Krankenversicherung können als freiwilliges Mitglied[1] beitreten:

  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und die Vorversicherungszeit erfüllen,[2]
  • Personen, deren Familienversicherung erlischt oder deshalb nicht besteht, weil die Versicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V[3] ausgeschlossen ist, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Fami­lienversicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit erfüllen,
  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Beginn dieser Beschäftigung an versicherungsfrei sind,
  • schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen,[4]
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft wegen Beschäftigung im Ausland endet, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine (krankenversicherungsfreie) Beschäftigung aufnehmen.
 
Achtung

Keine Vorversicherungszeit mehr notwendig für Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden

In der Regel müssen Versicherte für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Vorversicherungszeit nachweisen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausscheiden.[5]

[2]

S. Abschn. 1.2.

[3] S. Ausschluss von Kindern.
[4] Die Satzung der Krankenkasse kann eine Altersgrenze für den Beitritt vorsehen. Von dieser Möglichkeit haben die meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht; häufig wurde eine Altersgrenze von 45 Jahren festgeschrieben.
[5]

S. Abschn. 1.2.

1.2 Vorversicherungszeit

Versicherte müssen für eine Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nachweisen, soweit sie aus der

ausscheiden. Durch die obligatorische Anschlussversicherung wird nach der Beendigung einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit verzichtet.

1.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherung im EU-Ausland

Die obligatorische Anschlussversicherung gilt nur für Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen. Eine Vorversicherungszeit muss daher nach wie vor erfüllt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft für eine Person begründet werden soll, die aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und der Schweiz ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften wird das Ausscheiden aus einem System der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften eines EU-Staates gleichgestellt.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn

  • unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate

eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Unterbrechungen bei der Vorversicherungszeit von 12 Monaten sind unschädlich, wenn kein Arbeitstag dazwischen liegt (z. B. nur ein Wochenende zwischen 2 Versicherungszeiten). Die Vorversicherungszeit von 24 Monaten muss nicht zusammenhängend verlaufen.

1.2.2 Anrechenbare Zeiten

Auf die Vorversicherungszeiten werden alle Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung sind. Als Vorversicherungszeit können die ausländischen Zeiten aus den in Abschn. 1.2.1 vorgenannten Systemen berü...

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