Nachfolgend wird "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" als "Einmalzahlung" bezeichnet.
Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, soweit die Märzklausel greift.
Fragen treten auf, wenn es durch die Zuordnung zu abweichenden Versicherungszweigen kommt, die Beschäftigung ruht oder beendet wurde, ein Entgeltabrechnungszeitraum fehlt oder es sich z. B. um einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer handelt, der Krankentagegeld bezieht. Auch die Zuordnung während des Bezugs von Elterngeld oder während eines Arbeitskampfes können zunächst schwierig erscheinen. Das Gleiche gilt für den Fall des Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsels. Die korrekten Zuordnungszeiträume werden hier – mit vielen Beispielen – dargestellt.
Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung näher erläutert (BE v. 18.11.2015: TOP 4).
- Entgeltarten
- Zeitliche Zuordnung
- Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel
- Märzklausel
- Urlaubsgeld
- Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug
- Unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht
- Unterjährige Beitragsgruppenveränderung (durchgängige Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen)
- Beitragspflichtiger Anteil (Ermittlung)
- Beitragsberechnung
- Rückwirkende Korrektur
- Rückwirkende Korrektur (Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung)
- Fälligkeit der Beiträge
- Rückzahlung des Weihnachtsgeldes an Arbeitgeber (auflösende Bedingung)
- Verzicht des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld
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