Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält im März eine Geburtsbeihilfe, die die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für Januar bis März übersteigt. Die Geburt seines Sohns hat er dem Arbeitgeber im Februar angezeigt, sodass er ab 1.3. den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen hat.

Ergebnis

Die Beitragsberechnung für den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung findet stets in den Beitragsgruppen statt, die im jeweiligen Zuordnungsmonat für den Beschäftigten gelten. Auch beim Beitragssatz sind immer die Verhältnisse des Zuordnungsmonats maßgebend. Dies bedeutet, dass bei rückwirkender Zuordnung von Einmalzahlungen nicht selten andere Beitragsfaktoren maßgeblich sind als im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung.

Auswirkungen beim Arbeitnehmer:

Die Geburtsbeihilfe ist für den Arbeitnehmer dem Dezember zuzuordnen, da wegen der anzuwendenden Märzklausel eine Zuordnung im Auszahlungsmonat März ausscheidet. Daher sind die Verhältnisse des Monats Dezember des Vorjahres maßgebend: Es ist also noch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung inklusive des Beitragszuschlags für Kinderlose zu beachten. Auch die Beiträge zur KV, RV und BA sind mit dem Beitragssatz des Vorjahres zu berechnen. Gleiches gilt für die Insolvenzgeldumlage.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Lohnsteuer fällt ab 1.3. minimal höher aus, da aufgrund des weggefallenen Beitragszuschlags für Kinderlose die Vorsorgepauschale sinkt.

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