Sachverhalt

In einem Handelsunternehmen (Rechtskreis West) ist es üblich, im Februar die Jahresprovision für das vergangene Jahr auszuzahlen. Eine Mitarbeiterin (Stkl I, keine Kinder, konfessionslos, KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) hat ein Gehalt von 3.800 EUR. Sie erhält im Februar 2023 eine Jahresprovision i. H. v. 6.000 EUR.

Ihr Jahresbruttoentgelt im Jahr 2022 betrug 53.150 EUR.

Welchem Zeitraum ist die Einmalzahlung zuzuordnen und in welcher Höhe ist sie steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung?

Ergebnis

Die Jahresprovision ist im Februar 2023 als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.

 
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug    
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (3.800 EUR × 12 Monate) 45.600,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   6.421,00 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (45.600 EUR + 6.000 EUR) 51.600,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   7.998,00 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (7.998 EUR – 6.421 EUR) 1.577,00 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer darauf (1.577 EUR x 9 %) 141,93 EUR  

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (JBBG) per 28.2.2023 sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 28.2.2023 gegenüberzustellen:

 
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2023 (4.987,50 EUR × 2 Monate)   9.975 EUR
Gehalt Januar 2023 3.800 EUR  
Gehalt Februar 2023 + 3.800 EUR  
Entgelt per 28.2.2023   - 7.600 EUR
Differenz   2.375 EUR
Jahresprovision   6.000 EUR

Die gesamte Einmalzahlung muss dem Vorjahr (Anwendung der Märzklausel) zugeordnet werden, auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Kranken- und Pflegeversicherung
JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2022 58.050 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2022 53.150 EUR
Differenz 4.900 EUR
Einmalzahlung aus Februar 2023 6.000 EUR
   
Die Einmalzahlung aus Februar 2023 i. H. v. 6.000 EUR ist i. H. v. 4.900 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (4.900 EUR < 6.000 EUR). 4.900 EUR
 
Renten- und Arbeitslosenversicherung
JBBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 2022 84.600 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2022 - 53.150 EUR
Differenz 31.450 EUR
Die gesamte Einmalzahlung aus Februar 2023 i. H. v. 6.000 EUR ist beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.000 EUR < 31.450 EUR).

Hinweis

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Märzklausel für jeden Versicherungszweig auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abzustellen. Bei krankenversicherungsfreien (freiwillig oder privat versicherten) Arbeitnehmern ist nur die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung anzuwenden.

Praxis-Tipp

Wurde die Jahresprovision im Entgeltabrechnungsprogramm als Einmalzahlung gekennzeichnet, wird die Prüfung der Märzklausel automatisch durchgeführt.

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