
Sachverhalt
In einem Handelsunternehmen (Rechtskreis West) ist es üblich, im Monat Februar die Jahresprovision für das vergangene Jahr auszuzahlen.
Eine Mitarbeiterin hat ein Gehalt von 3.800 EUR. Sie erhält im Februar 2021 eine Jahresprovision i. H. v. 5.000 EUR.
Ihr Jahresbruttoentgelt im Jahr 2020 betrug 53.150 EUR.
Welchem Zeitraum ist die Einmalzahlung zuzuordnen und in welcher Höhe ist sie beitragspflichtig zur Sozialversicherung?
Ergebnis
Die Jahresprovision ist im Februar 2021 als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.
Die Anwendung der Märzklausel ist zu prüfen. Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (JBBG) per 28.2.2021 sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 28.2.2021 gegenüberzustellen:
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2021 (4.837,50 EUR × 2 Monate) | 9.675 EUR | |
Gehalt Januar 2021 | 3.800 EUR | |
Gehalt Februar 2021 | + 3.800 EUR | |
Entgelt per 28.2.2021 | - 7.600 EUR | |
Differenz | 2.075 EUR | |
Jahresprovision | 5.000 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung muss dem Vorjahr (Anwendung der Märzklausel) zugeordnet werden, auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Kranken- und Pflegeversicherung | |
JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2020 | 56.250 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2020 | 53.150 EUR |
Differenz | 3.100 EUR |
Einmalzahlung aus Februar 2021 | 5.000 EUR |
Die Einmalzahlung aus Februar 2021 i. H. v. 5.000 EUR ist i. H. v. 3.100 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (3.100 EUR < 5.000 EUR). | 3.100 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
JBBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 2020 | 82.800 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2020 | - 53.150 EUR |
Differenz | 29.650 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung aus Februar 2021 i. H. v. 5.000 EUR ist beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (5.000 EUR < 29.650 EUR). |
Hinweis
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Märzklausel für jeden Versicherungszweig auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abzustellen. Bei krankenversicherungsfreien (freiwillig oder privat versicherten) Arbeitnehmern ist nur die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung anzuwenden.
Praxis-Tipp
Wurde die Jahresprovision im Entgeltabrechnungsprogramm als Einmalzahlung gekennzeichnet, wird die Prüfung der Märzklausel automatisch durchgeführt.
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