Sachverhalt

In einem Handelsunternehmen (Rechtskreis West) ist es üblich, im Februar die Jahresprovision für das vergangene Jahr auszuzahlen. Eine Mitarbeiterin (Stkl I, keine Kinder, evangelisch, KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) hat ein Gehalt von 4.200 EUR. Sie erhält im Februar 2024 eine Jahresprovision i. H. v. 6.000 EUR.

Ihr Jahresbruttoentgelt im Jahr 2023 betrug 56.400 EUR.

Welchem Zeitraum ist die Einmalzahlung zuzuordnen und in welcher Höhe ist sie steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung?

Ergebnis

Die Jahresprovision ist im Februar 2024 als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.

 
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug    
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) 50.400,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   7.312 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 6.000 EUR) 56.400,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   8.910 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (8.910 EUR – 7.312 EUR) 1.598,00 EUR  
Kirchensteuer darauf (1.598 EUR x 9 %) 143,82 EUR  

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (JBBG) per 29.2.2024 sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 29.2.2024 gegenüberzustellen:

 
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2024 (5.175 EUR × 2 Monate)   10.350 EUR
Gehalt Januar 2024 4.200 EUR  
Gehalt Februar 2024 + 4.200 EUR  
Entgelt per 29.2.2024   - 8.400 EUR
Differenz   1.950 EUR
Jahresprovision   6.000 EUR

Die gesamte Einmalzahlung muss dem Vorjahr (Anwendung der Märzklausel) zugeordnet werden, auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Kranken- und Pflegeversicherung
JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2023 59.850 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2023 56.400 EUR
Differenz 3.450 EUR
Einmalzahlung aus Februar 2024 6.000 EUR
   
Die Einmalzahlung aus Februar 2024 i. H. v. 6.000 EUR ist i. H. v. 3.450 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (3.450 EUR < 6.000 EUR). 3.450 EUR
 
Renten- und Arbeitslosenversicherung
JBBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023 87.600 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2023 - 56.400 EUR
Differenz 31.200 EUR
Die gesamte Einmalzahlung aus Februar 2024 i. H. v. 6.000 EUR ist beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.000 EUR < 31.200 EUR).

Hinweis

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Märzklausel für jeden Versicherungszweig auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abzustellen. Bei krankenversicherungsfreien (freiwillig oder privat versicherten) Arbeitnehmern ist nur die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung anzuwenden.

Praxis-Tipp

Wurde die Jahresprovision im Entgeltabrechnungsprogramm als Einmalzahlung gekennzeichnet, wird die Prüfung der Märzklausel automatisch durchgeführt.

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