Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Seine Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.3.2024. Er beginnt dort am 16.5.2024 erneut. Während der Zeit vom 1.4. – 15.5.2024 ist der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B beschäftigt.

Vom 1.11.2024 – 15.1.2025 bezieht er Krankengeld.

Weihnachtsgeld wird im Dezember 2024 ausgezahlt.

Bis zu welcher Höhe unterliegt das Weihnachtsgeld der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung?

Ergebnis

Die Bemessungsgrenze für Dezember 2024 beträgt 0 EUR, da keine beitragspflichtigen SV-Tage infolge des Krankengeldbezugs vorliegen. Deshalb sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ermitteln. So kann festgestellt werden, bis zu welchem Gesamtarbeitsentgelt (noch) Beitragspflicht besteht.

 
Ermittlung der SV-Tage vom 1.1. – 31.12.2024
Januar bis März 2024 (3 Monate x 30 Tage) 90 Tage
April 2024 (Zeiten bei Arbeitgeber B zählen nicht) 0 Tage
Mai 2024 (16.5. – 31.5., es zählen die tatsächlichen Kalendertage) 16 Tage
Juni bis Oktober 2024 (5 Monate x 30 Tage) 150 Tage
November bis Dezember 2024 (Krankengeldbezug beitragsfrei) 0 Tage
SV-Tage 2024 gesamt 256 Tage
 
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 62.100 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (62.100 EUR : 360 Tage x 256 SV-Tage) 44.160 EUR
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2024 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 44.160 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt wird nicht verbeitragt.
 
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 90.600,00 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (90.600 EUR : 360 Tage × 256 SV-Tage) 64.426,67 EUR
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2024 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 64.426,67 EUR beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Insolvenzgeldumlage. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt bleibt beitragsfrei.

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