Sachverhalt

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte in den letzten 3 Jahren – ohne Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Unterbrechung – Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts an seine Arbeitnehmer. Dadurch liegt "betriebliche Übung" vor.

Da sich das Unternehmen wirtschaftlich verschlechtert hat, vereinbart der Arbeitgeber am 23.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.

Wie ist das entfallene Weihnachtsgeld sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Da hier der Verzicht auf die Einmalzahlung vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November) für den Monat November feststand, werden keine Beiträge aufgrund des entfallenen Weihnachtsgeldes fällig. Wäre der Verzicht erst nach dem Fälligkeitstag vereinbart worden, wären aus dem Weihnachtsgeld zunächst Beiträge fällig geworden.
  • Wäre ein Arbeitnehmer ausschließlich infolge des regelmäßig zu erwartenden Weihnachtsgeldes wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bisher krankenversicherungsfrei, so tritt mit Abschluss der Verzichtsvereinbarung am 23.11. Krankenversicherungspflicht ein. Soweit im Folgejahr Weihnachtsgeld wieder zusteht, wäre eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im übernächsten Jahr wieder möglich.
  • Der Verzicht auf Weihnachtsgeld hat Auswirkungen auf die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes für die Geringfügigkeitsgrenze und für den Übergangsbereich.
  • Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld sollte – wie im vorliegenden Fall – arbeitsrechtlich korrekt ablaufen, da sonst Klagen auf Zahlung erfolgversprechend wären. Wenn ein Tarifvertrag zu beachten ist, muss dieser eine entsprechende Öffnungsklausel beinhalten. Teilzeitkräfte dürften nicht benachteiligt werden (z. B. indem nur sie zum Verzicht aufgefordert werden). Der Verzicht muss in jedem Fall vor der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes schriftlich vereinbart sein.

Achtung

Die schriftliche Vereinbarung des Verzichts auf Weihnachtsgeld ist Bestandteil der Entgeltunterlagen und als solche bis zur nächsten Prüfung durch den Rentenversicherungsträger aufzubewahren.

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