Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, also auch ein ausländischer Arbeitnehmer, der in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten möchte, einen Pass und einen Aufenthaltstitel.

Wesentliche Aufenthaltstitel sind:

  • Visum, als

    • Schengen-Visum (kurzfristiger Aufenthalt von bis zu 90 Tagen[1], regelmäßig keine Erwerbstätigkeit erlaubt[2])
    • Nationales Visum für längere Aufenthalte[3], Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden[4]
  • Aufenthaltserlaubnis (zweckgebunden, z. B. für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, insbesondere für Fachkräfte)[5]
  • Blaue Karte EU (privilegierter Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen und sonstiger, gleichgestellter Fachkräfte)[6]
  • ICT-Karte bzw. Mobiler-ICT-Karte (privilegierter Aufenthaltstitel für grenzüberschreitend unternehmensintern eingesetzte Mitarbeiter)[7]
  • Niederlassungserlaubnis (unbefristet; nach mehrjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und ggf. weiteren Voraussetzungen)[8]
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU[9]
  • Chancenkarte (Aufenthaltserlaubnis anhand eines Punktesystems zur Arbeitsplatzsuche von qualifizierten Beschäftigten mit Möglichkeit der Probearbeit)
  • Anerkennungspartnerschaft (besonderer Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer Berufsqualifikation)[10]
  • Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (besondere Aufenthaltserlaubnis für maximal 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche)[11]

Ausnahmsweise ist eine Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel zulässig[12]:

Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden. In den Verfahren kann der Arbeitgeber jedoch vielfach unterstützend mitwirken: Für die Gewinnung von Fachkräften vorgesehen ist das "beschleunigte Fachkräfteverfahren"[13] ("Fast-Track-Verfahren" als Vereinbarung zwischen dem zukünftigen Arbeitgeber und der zuständigen Ausländerbehörde[14]), mit dem die Einreise und Aufnahme der Beschäftigung innerhalb von 4 Monaten ermöglicht wird.

In bestimmten Fällen bedarf der Aufenthaltstitel der (intern zu erteilenden) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

 
Wichtig

Vorliegen des Aufenthaltstitels prüfen[15]

Ohne eine der vorgenannten Erlaubnistatbestände ist dem Ausländer die Erwerbstätigkeit verboten.[16] Jeder Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will, muss prüfen, ob der Arbeitnehmer einen gültigen, zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt.[17] Ohne diesen Aufenthaltstitel darf der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Wird der Arbeitnehmer trotzdem beschäftigt oder überzeugt sich der Arbeitgeber nicht von der erfolgten Verlängerung, kann für den Arbeitgeber ein Bußgeld fällig werden.

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