Bis 31.5.2024

Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutschland anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss vergleichbar
  • der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert
  • die der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor (in der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1)

Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 6 Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht verlängerbar. Erlaubt sind Probebeschäftigungen von bis zu 10 Stunden wöchentlich.

Ab 1.6.2024

Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt für Ausländer

  • nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland[1],
  • nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit[2],
  • nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung[3],
  • nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis,
  • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen,
  • sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monaten erteilt.[4]

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