Zusammenfassung

 
Überblick

Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, sog. "Drittstaatsangehörigen".

Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.[1] Dieser berechtigt den Ausländer grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.[2] Je nach Zweck und Dauer des Aufenthalts kommen unterschiedliche Titel in Betracht. Ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.[3]

Für Geflüchtete gelten hinsichtlich Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Sonderregelungen, die nicht Teil dieses Beitrags sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für Drittstaatsangehörige zählen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Insbesondere die novellierte BeschV erleichterte die Arbeitsaufnahme für ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern erheblich. Gleiches gilt aufgrund der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, insbesondere die Einfügung von § 4a AufenthG ("Zugang zu Erwerbstätigkeit") sowie §§ 18 ff. AufenthG ("Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit") sowie das "Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts" und das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung".[4] Insgesamt erleichtern die Neuregelungen der letzten Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor allem für qualifizierte Beschäftigte.

[4] Gesetz v. 16.8.2023, BGBl I Nr. 217.

1 Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zweckgebundener Aufenthaltstitel, der zu bestimmten im Gesetz normierten Zwecken erteilt wird.

1.1 Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Bis 31.5.2024

Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutschland anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss vergleichbar
  • der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert
  • die der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor (in der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1)

Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 6 Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht verlängerbar. Erlaubt sind Probebeschäftigungen von bis zu 10 Stunden wöchentlich.

Ab 1.6.2024

Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt für Ausländer

  • nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland[1],
  • nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit[2],
  • nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung[3],
  • nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis,
  • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen,
  • sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monaten erteilt.[4]

1.2 Chancenkarte

Voraussetzungen

Die mit Wirkung ab dem 1.6.2024 neu eingeführte Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt eines Ausländers zur Arbeitsplatzsuche oder um eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen.[1] Die Regelung enthält 2 Alternativen:

  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen einer Fachkraft[2] erfüllen und deren Lebensunterhalt gesichert ist: Sie erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere, ohne dass sie eine bestimmte Punktzahl[3] sammeln müssen.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige erhalten die Chancenkarte nur, wenn sie

    • einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen[4] oder
    • einen sonstigen, staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer[5] oder
    • einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss[6] nachweisen können.
    • Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich[7] und
    • der Lebensunterhalt des Ausländers muss gesichert sein.[8]

    Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln.[9] Um die Chancenkarte zu...

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