Voraussetzungen

Die mit Wirkung ab dem 1.6.2024 neu eingeführte Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt eines Ausländers zur Arbeitsplatzsuche oder um eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen.[1] Die Regelung enthält 2 Alternativen:

  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen einer Fachkraft[2] erfüllen und deren Lebensunterhalt gesichert ist: Sie erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere, ohne dass sie eine bestimmte Punktzahl[3] sammeln müssen.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige erhalten die Chancenkarte nur, wenn sie

    • einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen[4] oder
    • einen sonstigen, staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer[5] oder
    • einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss[6] nachweisen können.
    • Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich[7] und
    • der Lebensunterhalt des Ausländers muss gesichert sein.[8]

    Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln.[9] Um die Chancenkarte zu erhalten, muss die erforderliche Mindestpunktzahl von 6 Punkten erreicht werden.[10]

Inhalt und Umfang

Die Chancenkarte ist eine besondere (Unter-)Form der Aufenthaltserlaubnis – ein neuer, eigenständiger Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 AufenthG sollte aus technischen Gründen nicht geschaffen werden. Sie wird im Ausland zunächst als Visum und nach der Einreise als Aufenthaltserlaubnis in Form der Chancenkarte ausgestellt. Möglich sind aber auch Anträge von bereits in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen, sofern diese bereits einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung haben.[11]

Die Regelung erlaubt die Einreise nach Deutschland und bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit von bis zu 2 (Kalender-)Wochen und einer Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.[12] Es können mehrere Probearbeitsverhältnisse eingegangen und verschiedene Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden. Die Wochenstundenzahl muss nur durchschnittlich eingehalten werden, Überschreitungen in einzelnen Wochen sind also unschädlich.

Die einzelne Probebeschäftigung darf für höchstens 2 Wochen ausgeübt werden und muss entweder qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder in eine Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation i. S. v. § 16d AufenthG ("Anerkennungspartnerschaft") eingebunden sein.

Sie wird als "Such-Chancenkarte" zunächst befristet für maximal 1 Jahr erteilt.[13] Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4[14] bekommen kann, aber dennoch ein verbindliches Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung oder bereits einen Arbeitsvertrag hat, kann die Chancenkarte als "Folge-Chancenkarte" um weitere 2 Jahre verlängert werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der BA erforderlich.[15]

[1] § 20a AufenthG.
[3] I. S. v. § 20a Abs. 3 Nr. 2, § 20b AufenthG.
[4] § 20a Abs. 4 Nr. 1b AufenthG.
[5] § 20a Abs. 4 Nr. 1a AufenthG.
[6] Nach näherer Maßgabe von § 20a Abs. 4 Nr. 1c AufenthG.
[7] § 20a Abs. 4 Nr. 2a und b AufenthG.
[8] § 20a Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
[9] § 20a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
[10] § 20b Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. der dazu erlassenen Tabelle.
[11] § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
[12] § 20a Abs. 2 AufenthG.
[13] § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
[15] § 20a Abs. 5 Satz 2 AufenthG.

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