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Aufenthaltsgesetz / § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

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(1) 1Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g[2] [Bis 17.11.2023: und 18c Absatz 3] einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. 2Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.[3]

 

(2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst

 

1.

Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde,

 

2.

Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer,

 

3.

Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können,

 

4.

Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken,

 

5.

vorzulegende Nachweise,

 

6.

Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen,

 

7.

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und

 

8.

Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.

 

(3) 1Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,

 

1.

den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten,

 

2.

soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die Berufsausübungserlaubnis einzuholen,

 

2a.

[4]sowe...

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