Zusammenfassung

 
Begriff

Ausländische Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Arbeitsrechtlich ist dies jedoch unbeachtlich, entsprechende Differenzierungen sind unwirksam. Allerdings unterliegen ausländische Arbeitnehmer den Vorgaben des Ausländerrechts hinsichtlich Einreise und Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland. Dabei ist zwischen den EU-Staatsangehörigen und Nicht-EU-Staatsangehörigen zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Vorschrift ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einschließlich der verschiedenen dazu ergangenen Verordnungen. Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Diskriminierungsverbote hinsichtlich ethnischer Herkunft und Rasse ergeben sich aus dem AGG. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl 2015 I S. 1722, brachte wichtige Neuerungen für die Integration und Beschäftigung von Flüchtlingen (Asylbewerbern). Die Reform des Aufenthaltsrechts durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 (Gesetz v. 15.8.2019, BGBl I S. 1307, in Kraft getreten am 1.3.2020, die dadurch ebenfalls novellierte Beschäftigungsverordnung) sowie das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts[1] soll die Attraktivität des Standorts Deutschlands im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten verbessern.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage sind die §§ 1, 1a, 39, 49 EStG. Zum Lohnsteuerabzug bei im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern s. BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, Rzn. 89 ff. und BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087. Zur Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig s. BFH, Urteil v. 6.5.2015, I R 16/14, BStBl 2015 II S. 975.

Sozialversicherung: Nach dem in § 3 SGB IV geregelten Territorialitätsprinzip gelten für eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen bestehen durch die in § 5 SGB IV geregelte Einstrahlung. Diese Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt. Dies sind in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Im Hinblick auf illegale Beschäftigungsverhältnisse gelten die §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

[1] Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 21.12.2022, BGBl. I S. 2847, erleichtert den Familiennachzug für Fachkräfte, gleichzeitig werden verschiedene Regelungen aus dem Fachkräftegesetz entfristet.

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Grundlagen

Ein "Ausländerarbeitsrecht" als Sonderrecht gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr sind bei der Begründung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitnehmern sowie deren Beschäftigung primär öffentlich-rechtliche Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu beachten. Besondere arbeitsgesetzliche Regelungen für ausländische Arbeitnehmer finden sich nur vereinzelt in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa des Betriebsverfassungsrechts oder des Kündigungsschutzrechts.

Ergänzt werden die arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht. Ausländer bedürfen zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Passes[1] und eines Aufenthaltstitels[2], der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.[3] Rechtsgrundlage ist seit dem 1.1.2005 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. für EU-Bürger das Freizügigkeitsgesetz/EU. Seither erfolgt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung der Ausländerbehörde, die, in einem Akt zusammengefasst, zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Bundesagentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[4] Die Beschäftigung von Ausländern ist in § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Erwerbserlaubnis mit Verbotsvorbehalt ausgestaltet. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist damit der Regelfall. Die Beschäftigung ist nur beim Eingreifen expliziter Verbotstatbestände ausgeschlossen, so in den §§ 19f und 39 AufenthG oder durch Rechtsverordnungen gemäß §§ 42 und 99 Abs. 6 AufenthG. Nach § 4a Abs. 3 AufenthG muss der Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob der Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist und welchen Beschränkungen er ggf. unterliegt. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz gilt aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht für EU-Bürger, ebenso wenig für Nicht-EU-Ausländer einzelner Staaten aufgrund besonderer Ausnahmeverordnungen.

 
Hinweis

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden mit Wirkung zum 1.3.2020 umfangreiche Änderungen, insbesondere am Aufenthaltsgesetz vorgenommen. Ziel war es, ausländischen Fachkräften umfassender und schneller als bisher einen beschäftigungsbezogenen A...

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