Steuerliche Behandlung der Kosten für eine Eventagentur
Bei Veranstaltungen stellt sich oftmals bei der Versteuerung die Frage, welche Kosten in die Bemessungsgrundlage einer Versteuerung einzubeziehen sind. Im aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um den Ansatz der Kosten für eine Eventagentur bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Teilnahme von Arbeitnehmern und Dritten an der Veranstaltung (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18).
Versteuerung für Arbeitnehmer und Dritte unterschiedlich
Die Ermittlung von geldwerten Vorteilen für Arbeitnehmer richtet sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis. Im Rahmen der Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives können auch Vorteile für Arbeitnehmer fremder Firmen und Geschäftsfreunde pauschal mit 30 Prozent versteuert werden (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage sind dabei die Aufwendungen (brutto mit Umsatzsteuer).
Im Urteilsfall hatte die Klägerin eine Eventagentur mit der Organisation und Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen für ihre eigenen Mitarbeiter sowie für ausgewählte Kunden beauftragt. Das Finanzamt sah die Leistungen als Bestandteil von geldwerten Vorteilen einerseits für die Arbeitnehmer und andererseits im Rahmen der Besteuerung nach § 37b EStG für die Kunden an. Nach gescheiterter Klage beim Finanzgericht war der Fall nun beim BFH.
BFH-Urteil: Geldwerter Vorteil nur bei unmittelbarem Zusammenhang
Nach dessen Urteil sind in die Bemessungsgrundlage des den eigenen Mitarbeitern zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die auch geeignet sind, einen geldwerten Vorteil auszulösen. Stehen Aufwendungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung, ist der Mitarbeiter durch diese nicht als bereichert anzusehen.
Achtung: Im Urteilsfall ging es um Veranstaltungen mit Belohnungscharakter, der BFH verweist aber auf seine ältere Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen. Danach sollen die Kosten einer Eventagentur auch in diesen Fällen nicht in die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils einzubeziehen sein. Hinsichtlich der Beurteilung von Betriebsveranstaltungen ist diese Rechtsprechung jedoch inzwischen durch eine Gesetzesänderung überholt. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt in Satz 2 ausdrücklich: "Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet."
Pauschalsteuer nach § 37b EStG: alle Aufwendungen einzubeziehen
In § 37b EStG wird für die Pauschalsteuer ebenfalls eine eigene Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage getroffen. In die Bemessungsgrundlage sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen, also die Einzelkosten, einzubeziehen, und das ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Damit sind hier auch die Kosten für einen Eventmanager einzubeziehen.
Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung strittig
Ähnliche Rechtsfragen sind noch in einem weiteren Verfahren beim BFH anhängig (Aktenzeichen VI R 4/19). Dabei geht es um die Frage, ob Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind und insbesondere um die Auslegung des Merkmals der "Marktgängigkeit" einer Veranstaltung. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz entschieden, dass zumindest Kosten für Werbemittel, die typischerweise nicht auf den Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können, nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind.
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