BFH-Urteil zum Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier (für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich) steuerfrei. Zur Berechnung, ob sich die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Freibetrages bewegen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers zunächst zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Teilnehmerkreis: mit der Durchführung betraute Personen sind nicht einzubeziehen
Nach einem aktuellen Urteil des BFH (BFH Urteil vom 28.04.2020 - VI R 41/17) kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. Das Finanzgericht hatte die Gesamtkosten eines Mitarbeiterfestes nicht auf die bei der Veranstaltung anwesenden 592 Mitarbeiter der Klägerin und eines verbundenen Unternehmens aufgeteilt, sondern den Teilnehmerkreis um Personen aus dem Kreis der Anwesenden (wie etwa Künstler, Eventmanager, Fotograf, Busfahrer) erweitert.
Nach Auffassung des BFH sind diese beispielhaft aufgezählten Personen bei der Aufteilung der Gesamtkosten nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelte es sich weder um Mitarbeiter der Klägerin noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen oder Gäste, denen die Klägerin anlässlich der streitigen Betriebsveranstaltung auf dem individuellen Dienstverhältnis gründende Vorteile zugewendet hat. Diese Personen nahmen an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern waren als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut.
Achtung: obwohl Urteil frühere Rechtslage betrifft, sollte es beachtet werden
Das Urteil betrifft eine frühere Rechtslage, bei der eine Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen galt. Die vorstehenden Erwägungen des BFH zur Teilnehmereigenschaft bestimmter Personen sind aber auch nach heutiger Rechtslage gültig und sollten beachtet werden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Alles Wichtige rund um Betriebsveranstaltungen lesen Sie in unserem Top-Thema
Zahl der Teilnehmenden ist entscheidend für die Steuerberechnung bei Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltung muss für Pauschalbesteuerung allen offen stehen
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.2551
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.74144
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.616
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.452
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
1.2485
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.220
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.13014
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.0512
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
1.023
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
98815
-
Auswirkung der Urlaubsabgeltung bei Minijobs
13.08.2026
-
Melderecht: Besonderheiten bei Auszubildenden
13.08.2026
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
10.08.2026
-
Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen
10.08.20269
-
So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
07.08.202610
-
Verpflichtung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen
05.08.2026
-
Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
04.08.2026
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
23.07.20262