BFH-Urteil zum Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier (für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich) steuerfrei. Zur Berechnung, ob sich die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Freibetrages bewegen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers zunächst zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Teilnehmerkreis: mit der Durchführung betraute Personen sind nicht einzubeziehen
Nach einem aktuellen Urteil des BFH (BFH Urteil vom 28.04.2020 - VI R 41/17) kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. Das Finanzgericht hatte die Gesamtkosten eines Mitarbeiterfestes nicht auf die bei der Veranstaltung anwesenden 592 Mitarbeiter der Klägerin und eines verbundenen Unternehmens aufgeteilt, sondern den Teilnehmerkreis um Personen aus dem Kreis der Anwesenden (wie etwa Künstler, Eventmanager, Fotograf, Busfahrer) erweitert.
Nach Auffassung des BFH sind diese beispielhaft aufgezählten Personen bei der Aufteilung der Gesamtkosten nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelte es sich weder um Mitarbeiter der Klägerin noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen oder Gäste, denen die Klägerin anlässlich der streitigen Betriebsveranstaltung auf dem individuellen Dienstverhältnis gründende Vorteile zugewendet hat. Diese Personen nahmen an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern waren als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut.
Achtung: obwohl Urteil frühere Rechtslage betrifft, sollte es beachtet werden
Das Urteil betrifft eine frühere Rechtslage, bei der eine Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen galt. Die vorstehenden Erwägungen des BFH zur Teilnehmereigenschaft bestimmter Personen sind aber auch nach heutiger Rechtslage gültig und sollten beachtet werden.
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