§ 37b: Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung

Beantragt der Arbeitgeber für eine Party, zu der ausgewählte Arbeitnehmer des eigenen und fremder Betriebe eingeladen werden, die Pauschalierung der Einkommensteuer, sind zwar Aufwendungen für den äußeren Rahmen, nicht jedoch für Werbemittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Aufwendungen für eine Veranstaltung 

Das Unternehmen veranstaltete als eine Art Belohnung für ausgewählte eigene Arbeitnehmer und einzelne Arbeitnehmer anderer, verbundener Betriebe eine Party, bei der u. a. Musikdarbietungen geboten wurden. Für die darin liegenden Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer beantragte es die Pauschalversteuerung mit 30 % gemäß § 37b EStG. Während das Finanzamt die Pauschalsteuer aus den gesamten Aufwendungen für die Party berechnen wollte, beantragte das Unternehmen, seine Aufwendungen für Werbemittel und für den äußeren Rahmen der Veranstaltung aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer auszuklammern.

Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Das FG vertrat die Auffassung, aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil bei den Arbeitnehmern seien zwar die Aufwendungen für Werbemittel auszunehmen, insoweit entgegen der Auffassung des Finanzamts und des BMF (Schreiben v. 19.5.2015, Haufe Index 8020438, Tz. 13f). Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen seien dagegen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, insoweit entgegen der Auffassung des Unternehmens und anders als bei den üblichen Betriebsveranstaltungen. Durch die Werbemittel seien die Arbeitnehmer nicht bereichert worden, weil sie für die Empfänger keinen marktgängigen Wert verkörpert haben. Dass die Aufwendungen für den äußeren Rahmen  den lohnsteuerlichen Vorteil bei der gebotenen Party erhöht haben, insoweit anders als bei den vom BFH bisher beurteilten Betriebsveranstaltungen, begründet das FG mit dem anderen Charakter der Veranstaltung. Bei marktfremden Veranstaltungen wie den üblichen Betriebsveranstaltungen stehe nach Auffassung des BFH (Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, Haufe Index 5467271) den Aufwendungen für den äußeren Rahmen keine Bereicherung auf Seiten der Arbeitnehmer gegenüber. Bei einer marktgängigen Veranstaltung wie der fraglichen Party müssten die Teilnehmer dagegen als Teil eines kostendeckenden Eintrittspreises auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen bezahlen.  

Ob und ggf. wie weit der BFH die Auffassung des FG in den beiden Streitpunkten bestätigen würde, lässt sich kaum zuverlässig abschätzen. In entsprechenden Fällen ist deshalb zu empfehlen, nachteilige Bescheide nach Möglichkeit offen zu halten. Falls gegen das Urteil des FG Münster die vom FG zugelassene Revision eingelegt wird, kann insoweit Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 

FG Münster, Urteil v. 27.11.2018, 15 K 3383/17 L, veröffentlicht am 15.1.2019