Günstige Lohnversteuerung von Restaurantschecks möglich
Wenn Mitarbeitern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind, liegen regelmäßig Sachbezüge vor. Das gilt grundsätzlich auch im Jahr 2020, allerdings mit einigen Einschränkungen hinsichtlich der Einlösungsmöglichkeiten (mehr zu den Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze erfahren Sie hier).
Ansatz der Restaurantschecks mit amtlichen Sachbezugswert strittig
Im aktuellen Urteilsfall war jedoch die Bewertung mit dem Sachbezugswert streitig. Dieser beträgt im Jahr 2020 für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und soll 2021 voraussichtlich auf 3,47 Euro steigen. Er liegt damit im Regelfall deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Mahlzeiten.
Im Urteilsfall (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.11.2019, 2 K 768/16) gewährte die Klägerin ihren Mitarbeitern, die teilweise auch im Homeoffice waren, zusätzlich zum Gehalt Restaurantschecks, die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und nach § 37b EStG pauschal besteuert wurden. Das Finanzamt kam nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der geldwerte Vorteil aus den Restaurantschecks mit dem tatsächlichen Wert nachversteuert werden müsse und nahm die Klägerin für Lohnsteuer und sonstige Abzugsbeträge in Anspruch.
Ausgabe von Restaurantschecks mit Mahlzeitengestellung vergleichbar
Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich: Die Ausgabe der Restaurantschecks ist nach dem Urteil mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber vergleichbar. Daher sind sie mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Die Restaurantschecks konnten zwar auch in Supermärkten eingelöst werden, aber nur für Nahrungsmittel. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich für jeden eingelösten Scheck den Kassenbon vorlegen zu lassen beziehungsweise diesen aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat auch keine weitergehenden Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der vereinbarten Einlösebeschränkungen.
Keine besonderen Nachweispflichten bei Ausgabe von Restaurantschecks
Das Gericht weist zwar in seinem Urteil auf die Lohnsteuerrichtlinien hin, nach denen Lebensmittel nur dann als Mahlzeit anzuerkennen sind, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR). Dass die Mahlzeit innerhalb einer Mittagspause von 30 Minuten am selben Tag beschafft und verzehrt werden müsse - so die Forderung des Finanzamts - sieht das Gericht jedoch nicht als Voraussetzung an. Selbst einzelne Verstöße gegen Vereinbarungen des Arbeitgebers mit Vertragsgaststätten oder Vertragshändlern können nicht zum Anlass genommen werden, um die Regelung des Arbeitgebers insgesamt zu verwerfen.
Hinweis: Pauschbesteuerung nach § 37b EStG wurde widerrufen
Nach der Vorschrift können Unternehmen die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten Geschenke und Incentives an Geschäftsfreunde mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Entsprechendes gilt auch für Zuwendungen an eigene Mitarbeiter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Für die mit dem Sachbezugswert anzusetzenden Restaurantschecks kommt aber keine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht, da ein Nebeneinander zu einer nicht gewollten "Doppelpauschalierung beziehungsweise -vergünstigung" führen würde.
Auch die Pauschalsteuer für Mahlzeiten in Höhe von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG) kann nicht angewendet werden, weil weder arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb entgeltlich oder verbilligt abgegeben noch Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen geleistet werden, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
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