Minijobs: Entgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung

Minijobs, die innerhalb eines Kalendermonats aufeinander folgen, sind bei der Prüfung der Entgeltgrenze unabhängig voneinander zu beurteilen. Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Die im Zusammenhang mit einem Minijob zu prüfende Entgeltgrenze beläuft sich auf 450 Euro im Monat. Sie gilt nicht nur für den 450-Euro-Minijob, sondern ist auch für den kurzfristigen Minijob von Bedeutung, wenn die Berufsmäßigkeit zu beurteilen ist. Für die Frage, ob die Entgeltgrenze überschritten wird, werden in der Regel nur nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen zusammengerechnet. Anders verhält es sich hingegen bei Beschäftigungen, die ausschließlich in demselben Kalendermonat ausgeübt werden.

Entgeltgrenze von 450 Euro ist ein Monatswert

Bei der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht. Dies gilt sowohl für den 450-Euro-Minijob als auch für den kurzfristigen Minijob, bei dem die Entgeltgrenze im Zusammenhang mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit zu beachten ist. So kann beispielsweise auch bei nur einem Beschäftigungstag mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro ein 450-Euro-Minijob oder ein kurzfristiger Minijob vorliegen.

Arbeitsentgelte mehrerer Minijobs nebeneinander 

Es gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Arbeitnehmer kann deshalb einen 450-Euro-Minijob (Personengruppe 109) neben einem kurzfristigen Minijob (Personengruppe 110) ausüben. Für die Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze sind damit auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 450-Euro-Minijobs oder für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzfristige Minijobs zusammenzurechnen.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer übt

  • bei Arbeitgeber A vom 15.5. bis 31.8. und 
  • bei Arbeitgeber B vom 1.8. bis 30.11. einen

a)    450-Euro-Minijob (Personengruppe 109) 
b)    kurzfristige Minijob (Personengruppe 110) im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung 

aus. Er verdient bei beiden Arbeitgebern monatlich 450 Euro.

In der Zeit vom 1.8. bis 31.8. überschreitet das Gesamtarbeitsentgelt von 900 Euro (2 x 450 Euro) die für diesen Monat zulässige Entgeltgrenze von 450 Euro. Bei Variante a) sind beide Beschäftigungen im August keine 450-Euro-Minijobs. Bei Variante b) liegen im August keine kurzfristigen Minijobs vor, sofern der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist.

Mehrere Minijobs, die innerhalb eines Kalendermonats aufeinander folgen

Sofern ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats endet und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber erneut ein Minijob aufgenommen wird, erfolgt für diesen Kalendermonat grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte. 

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer übt 

  • bei Arbeitgeber A vom 1.5. bis 15.8. und 
  • bei Arbeitgeber B vom 16.8. bis 30.11. einen

a) 450-Euro-Minijob (Personengruppe 109) 
b) kurzfristige Minijob (Personengruppe 110) im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung

aus. Er verdient im August bei beiden Arbeitgebern 450 Euro.

Der Arbeitgeber B muss das Arbeitsentgelt aus der zuvor beendeten Beschäftigung nicht berücksichtigen. Der Gesamtverdienst im Monat August von 900 Euro ist unschädlich für die Minijobs bei den Varianten a) und b).

Mehrere nacheinander ausgeübte Minijobs ausschließlich im selben Kalendermonat

In einem besonderen Ausnahmefall wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018 von dem Grundsatz abgewichen, dass nur die Arbeitsentgelte zeitgleich ausgeübter Minijobs für die Prüfung der Entgeltgrenze zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, in denen 

  • mehrere 450-Euro-Minijobs oder mehrere kurzfristige Minijobs (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) aufeinander folgen, 
  • die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden. 

Überschreitet in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus den Minijobs insgesamt die Entgeltgrenze von 450 Euro, ist der später aufgenommene Minijob kein 450-Euro-Minijob bzw. im Falle von Berufsmäßigkeit kein kurzfristiger Minijob, wenn in der Zusammenrechnung die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird. Gleiches gilt für den zuerst aufgenommenen Minijob, wenn bereits zu seinem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer befristeter Minijob folgen soll, mit dem die Entgeltgrenze überschritten wird.

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer übt

  • bei Arbeitgeber A vom 1.8. bis 15.8. und 
  • bei Arbeitgeber B vom 16.8. bis 31.8. einen

a) 450-Euro-Minijob Personengruppe 109) 
b) kurzfristige Minijob (Personengruppe 110) 

aus. Er verdient bei beiden Arbeitgebern 450 Euro.

In der Zeit vom 1.8. bis 31.8. überschreitet das Gesamtarbeitsentgelt von 900 Euro (2 x 450 Euro) die für diesen Monat zulässige Entgeltgrenze von 450 Euro. Bei Variante a) ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber B kein 450-Euro-Minijob. Bei Variante b) ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ebenfalls kein kurzfristiger Minijob, wenn der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist. Das Ergebnis gilt gleichermaßen bei beiden Varianten für Arbeitgeber A, wenn zu Beginn der Beschäftigung die Folgebeschäftigung B bereits bekannt war.