Das Jahr 2026 verspricht für HR und Lohnabrechnung eine Vielzahl an Herausforderungen, die von neuen gesetzlichen Regelungen geprägt sind. Ob Aktivrente, ELStAM oder Minijob-Reform – die versprochene Bürokratieentlastung sieht unsere Kolumnistin Birgit Ennemoser für Personalabteilungen noch in weiter Ferne.
Seit April 2025 steht das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Für Bestandsfälle hatten Arbeitgeber zum 1. Juli 2025 einen Initialabruf vorzunehmen. Diese Pflicht geht mit einer Übergangszeit von sechs Monaten einher, die nun endet.
Arbeitnehmende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag für Kinderlose. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arbeitnehmende mit Kindern eine kinderzahlabhängige Beitragsentlastung. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege enthält Änderungen beim Nachweisverfahren von steuerlich nicht erfassten Kindern.
Die Finanzverwaltung hat die Tabellen und Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2026 bekannt gemacht. Diese berücksichtigen unter anderem Anpassungen beim Grundfreibetrag, beim Kinderfreibetrag sowie Änderungen bei der Vorsorgepauschale und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei - ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Schwieriger ist die Erstattung privat getragener Stromkosten. Die Verwaltung hat nun zu allen Fallgruppen einen überarbeiteten Erlass herausgegeben. Neu ab 2026 ist vor allem eine Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause.
Es gibt viele Anlässe, um Mitarbeitenden und Geschäftsfreunden ein Geschenk als Anerkennung zukommen zu lassen. Das Lohnsteuerrecht eröffnet dabei zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung, insbesondere bei Sachgeschenken.
Mit dem Novembergehalt erhalten viele Beschäftigte Weihnachtsgeld. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. In diesem Top-Thema erfahren Sie, wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und wie Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus dem Weihnachtsgeld richtig berechnen.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung für 2026 sind einige Änderungen zu beachten.
Die untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt zum 1. Januar 2026 von monatlich 556,01 Euro auf 603,01 Euro. Zeitgleich verändert sich auch der Faktor F, da sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zum Jahreswechsel erhöht. Was bei der Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich zu beachten ist.
Das neue Jahr lässt nicht mehr lange auf sich warten. Bislang standen nur die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sowie die Absenkung der Künstlersozialabgabe fest. Über Änderungen bei den Umlagesätzen der Minijob-Zentrale gibt es noch keine offiziellen Informationen. Welche Werte 2026 gelten und was zu beachten ist, lesen Sie in dieser News.
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Immer wieder gibt es Streit darüber, welche Kosten bei doppelter Haushaltsführung neben dem monatlichen Höchstbetrag für Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind. Nur dann kommt auch ein zusätzlicher steuerfreier und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberersatz dieser Kosten in Betracht. Streitig ist zudem, welche Höchstgrenze für Unterkunftskosten im Ausland gilt.
Zum 1. Januar 2026 werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) erhöht, sofern der Bundesrat am 21. November 2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 passieren lässt. Die allgemeine JAEG steigt dann zum Jahreswechsel auf 77.400 Euro, die besondere JAEG auf 69.750 Euro. Aufgrund der Erhöhung können sich versicherungsrechtliche Änderungen und Besonderheiten ergeben.
Beschäftigte ohne erste Tätigkeitsstätte können für Tätigkeiten außerhalb ihrer Wohnung Reisekosten geltend machen. Liegt ein sogenannter Arbeitgeber-Sammelpunkt vor, gilt dies jedoch nur für die Entfernungspauschale. Wann ein solcher Sammelpunkt vorliegt und damit ein steuerfreier Fahrtkostenersatz ausgeschlossen ist, ist oft strittig.
Laut Beschluss des Bundeskabinetts wird der derzeitige gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Im Zuge dieser Anpassungen verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen.
Wird in einem Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind die Beteiligten oft unterschiedlicher Meinung. Solche Fälle landen nicht selten vor Gericht, wie unsere Übersicht zu den bisherigen Urteilen zeigt.
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Viele Jahre lang war die Kennzeichnung der Rechtskreise Ost und West in den Meldungen und Beitragsnachweisungen vorzunehmen. Nachdem diese Pflicht bei den Meldungen bereits zum 31. Dezember 2024 entfallen ist, fällt ab dem 1. Januar 2026 auch die Rechtskreiskennzeichnung in den Beitragsnachweisen weg.
Leiharbeitnehmende und in der Zeitarbeit Beschäftigte haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Meist fehlt es am Kriterium einer vorab absehbaren dauerhaften Zuordnung. In diesen Fällen erfolgt keine Beschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale. Einzelne Streitfälle mit dem Finanzamt sind jedoch nicht ausgeschlossen.
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