Schadensersatz wegen psychischer Erkrankung von Polizisten

Auch wenn Polizisten oder Rettungskräfte wegen eines eher harmlosen Vorfalls im Einsatz aus psychischen Gründen dienstunfähig werden, können Schadensersatzansprüche bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Jahr 2015 gab es in einer Cocktailbar in Niedersachsen Ärger mit einem betrunkenen 18-Jährigen. Einer der gerufenen Polizisten wurde von dem Mann beschimpft und beim Versuch, ihn abzuführen, am Daumen verletzt. Er ist seither psychisch krank und dauerhaft dienstunfähig. Das Land Niedersachsen als Versorgungsträger will von dem jungen Mann mehr als 100.000 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte zuletzt die Klage abgewiesen. Es habe sich um eine Situation gehandelt, mit der Polizisten in ihrem Beruf ständig rechnen müssten. Wenn daraus so eine schwere psychische Störung resultiere, sei das nicht dem Schädiger zuzurechnen.

Schadensersatz bei belastendem Ereignis grundsätzlich möglich

Der BGH hält Schadenersatz-Ansprüche dagegen für möglich. Eine psychische Verletzung sei «grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzurechnen». Das gelte zumindest dann, wenn die Beteiligung an dem traumatisierenden Geschehen aufgezwungen war. Polizisten würden auf gefährliche Einsätze gezielt vorbereitet und dafür trainiert. Wenn dann «trotz aller professionellen Aufrüstung» ein Erlebnis für einen Einzelnen zu belastend sei, könne man das Risiko dafür nicht dem Geschädigten zuschieben, argumentieren die obersten Zivilrichter in Karlsruhe. Bisher gab es nur ein Urteil zu einem Amoklauf in einer Schule, also einem absoluten Ausnahmeeinsatz.

Schadensersatz bei traumatisierendem Ereignis

Die Richter sehen trotzdem nicht die «Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Haftung», denn die Gerichte müssten immer auch weitere Kriterien berücksichtigen. Zum Beispiel scheidet eine Haftung aus, wenn die Ereignisse einen sehr unwahrscheinlichen Verlauf genommen haben oder der Schuldige mit dem eingetretenen Schaden nun wirklich nicht rechnen konnte. Das OLG muss den Fall nun noch einmal unter diesen Gesichtspunkten prüfen und dann neu entscheiden.

(BGH, Urteil v. 8.12.2020, VI ZR 19/20)

dpa

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