Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Mitgliedschaft in rassistischer Chatgruppe rechtmäßig
Der Kläger ist mit dem Dienstgrad Gefreiter als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Bundeswehr eingetreten. Im Oktober 2020 erhielt seine Dienststelle Kenntnis davon, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der Bilder, Memes und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen und pornographischen Inhalten geteilt worden sind. Die Durchsuchung seines Mobiltelefons förderte weitere einschlägige Mediendateien zutage. Am 18. Januar 2021 entließ die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleib das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Der Kläger begründete seine gegen diese Entscheidung erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass er sich - wie sein vielseitiges soziales Engagement zeige - zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedauere er die Vorgänge. Das Gewicht seiner Pflichtverletzung rechtfertige keine so einschneidende Maßnahme wie eine fristlose Entlassung.
Soldaten müssen für freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten
Das Verwaltungsgericht Hannover ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten.
Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in welcher die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt werden, sei mit dieser Verpflichtung unvereinbar. Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Inhalte missbillige, rechtfertige den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintrete. Es sei auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Es genüge bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 9.11.2022, 2 A 3031/21)
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
2.060
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.550
-
Entgelttabelle TV-L
1.338
-
Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
1.310
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.305
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.048
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
608
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
549
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
538
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
485
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
10.03.20262
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
05.03.2026
-
Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher: Notrufpager mit Mithörfunktion und neue Ausrüstung
26.02.2026
-
Thüringen muss AfD-Bewerber für Landesverwaltungsamt anhören
25.02.2026
-
Mehr internationale Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Anteil ausländischer Mediziner verdoppelt
25.02.2026