Kleine Steuerreform mit zahlreichen lohnsteuerlichen Auswirkungen
Die Spitzen der Regierungskoalition hatten sich Anfang Juli 2026 über ein "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" verständigt. Es besteht aus insgesamt 34 Punkten, zu denen zahlreiche steuerliche Änderungen gehören, aber keine grundlegende Reform. Viele davon sollen mit dem inzwischen veröffentlichten "Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027" umgesetzt werden. Nachfolgend finden Sie die lohnsteuerlich bedeutsamen Punkte.
Einkommensteuerreform 2027: Steuertarif, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag im Überblick
Die Bundesregierung will insbesondere Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2027 um 216 Euro von 12.348 Euro auf 12.564 Euro und voraussichtlich auf 12.900 Euro im Jahr 2028 steigen. Er ist vollumfänglich im Lohnsteuertarif enthalten und wird bei den Beschäftigten freigestellt.
Auch die weiteren Tarifmaßnahmen werden sich auf die Lohnsteuertarife 2027/28 auswirken:
- Vorgesehen ist eine leichte Verschiebung des Spitzensteuersatzes, sodass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift (bisher ab 69.879 Euro). Der maßgebende Arbeitslohn liegt aufgrund von Frei- und Pauschbeträgen noch deutlich darüber.
- Der Reichensteuersatz von 45 Prozent soll hingegen künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten (bisher ab 277.826 Euro). Ab 280.000 Euro soll künftig ein erhöhter Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten. Auch hier liegt der jeweilige Arbeitslohnbeginn noch höher.
- Die steuerlichen Freibeträge für Kinder sollen im Jahr 2027 um 300 Euro von 9.756 Euro auf 10.056 Euro steigen, 2028 nochmals auf 10.236 Euro. Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich lohnsteuerlich allerdings nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus. Grundsätzlich erfolgt die Kinderberücksichtigung durch das Kindergeld der Familienkassen. Das Kindergeld je Kind steigt im Jahr 2027 um acht Euro von 259 Euro auf 267 Euro, im Jahr 2028 auf 272 Euro monatlich.
- Voll im Lohnsteuertarif enthalten ist hingegen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) um 200 Euro ab 2027. Er wird in die Programmablaufpläne eingearbeitet und wirkt sich damit unmittelbar lohnsteuermindernd aus.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die 2027er Änderungen erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Entsprechend geregelt ist die Anwendung der Änderungen ab 2028.
Folge der zahlreichen Änderungen sind jeweils geänderte Lohnsteuertabellen und Programme. Mit einer rechtzeitigen Bekanntgabe vor der Anwendung ab Januar 2027/2028 ist nach derzeitigem Stand zu rechnen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich allerdings im Herbst nach Vorlage des sogenannten Progressionsberichts noch leicht ändern.
Sonn- und Feiertagszuschläge 2027: Höherer Grundlohn steuerfrei – Handwerkerbonus gekürzt
Neben den Tarifmaßnahmen sind noch weitere Punkte im Gesetzentwurf enthalten:
Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro ab 2027
Nach geltendem Recht sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn (d. h. Stundenlohn für die geleistete Arbeit zu diesen Zeiten) gezahlt werden, soweit sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Absatz 1 EStG). Der maßgebliche Grundlohn/Stundenlohn für die Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf 50 Euro begrenzt.
Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal zulässige Grundlohn wird ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben (§ 3b Absatz 2 Satz 1 EStG). Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 Euro.
Angleichung der Sozialversicherung an die Lohnsteuer bei Zuschlägen
Eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV) knüpft an die Neuregelung des § 3b EStG an. Ziel ist es, Sonn- und Feiertagszuschläge aus Tarifverträgen künftig in der Sozialversicherung genauso beitragsfrei zu stellen wie bei der Einkommensteuer. Voraussetzung: Das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags, und dessen Bestimmungen gelten für das Arbeitsverhältnis.
Die Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis, wenn seine Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis entweder unmittelbar erfassen oder wenn seine Anwendung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist; die arbeitsvertragliche Inbezugnahme einzelner Regelungen des Tarifvertrags genügt nicht.
Für Sonn- und Feiertagszuschläge außerhalb von Tarifverträgen sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Regelung zur Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung (nur bis 25 Euro Grundlohn).
Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Derzeit ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG). Durch die Änderung soll die Subventionswirkung zurückgefahren und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 Prozent der abzugsfähigen Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 900 Euro reduziert werden.
Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Minijobs von 2 % auf 5 %
Der Arbeitgeber kann nach geltendem Recht unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Absatz 2 EStG). Der einheitliche Pauschsteuersatz wird ab dem 1. Januar 2027 auf fünf Prozent erhöht.
Hinweis: Bereits beschlossen ist, dass der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs ab 1. Januar 2027 von 13 auf 17,5 Prozent steigt (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz). Offen ist noch, ob sich aus der beabsichtigten Rentenreform weitergehende Änderungen bei Minijobs ergeben, die vorhergehende Kommission hatte eine Abschaffung vorgeschlagen.
Hinweis: Nicht im offiziellen Entwurf enthalten sind die teilweise in der Presse vorab diskutierten weiteren Finanzierungsmaßnahmen. Dazu gehört unter anderem die Abschaffung des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro jährlich für Waren und Dienstleistungen aus der Produktpalette des Arbeitgebers (§ 8 Absatz 3 EStG) sowie die Abschaffung weiterer Freibeträge. Dem Vernehmen nach soll es dazu ein eigenes Gesetzgebungsverfahren geben. Das weitere Vorgehen der Bundesregierung bleibt abzuwarten.
Quelle: BMF, Meldung vom 2. September 2026, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
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