Berufszulassung für Immobilienverwalter in Kraft getreten
Für Immobilienverwalter gelten erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen. Für Immobilienmakler gilt nun zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1.8.2018 in Kraft getreten ist.
Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien gilt erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.
Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen nun regelmäßige Weiterbildungen absolvieren, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem sind Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in einer Rechtsverordnung geregelt. Lesen Sie hier, welche Regelungen diese vorsieht: Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sind durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit.
Nachtrag 21.10.2025: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) will die 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwaltungen aufheben – als Beitrag zum Bürokratieabbau. Mehr dazu: Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter?
Verbände fordern weiterhin Sachkundenachweis
Der DDIV, der sich seit Jahren für eine gesetzliche Regelung eingesetzt hatte, ist von den neuen Vorschriften enttäuscht. Ohne den Sachkundenachweis sei das Gesetz eine leere Hülle, so der Verband in einer Mitteilung. Gleichzeitig betont der Verband, am Thema dranbleiben zu wollen und weiter auf die Einführung eines Sachkundenachweises hinzuarbeiten. Auch der Immobilienverband IVD hat in einer früheren Stellungnahme angekündigt, in der neuen Legislaturperiode weiter auf den Sachkundenachweis zu drängen.
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Klaus Nöthen
Tue Oct 24 15:05:53 CEST 2017 Tue Oct 24 15:05:53 CEST 2017
Warum habe ich den Eindruck, dass es bei der Weiterbildungspflicht in erster Linie nur um "Geldmacherei" geht. Ich kenne diese Weiterbildungspflicht eigentlich nur aus dem Bereich "Sachverständigenwesen". Wäre es da nicht Folgerichtig, diese Pflicht dann auch für andere Berufe zu fordern oder gibt es hier irgend welche Gründe, die dagegen sprechen und mir bisher nicht bekannt sind. Ich selbst würde eine einmalige Ausbildung mit abschließender Prüfung - wie in den meisten anderen Berufen - eher befürworten. In welcher Form sich jemand danach weiterbildet, sollte ihm dann überlassen sein.
Detlev-Joachim Carl
Mon Apr 30 22:45:53 CEST 2018 Mon Apr 30 22:45:53 CEST 2018
Ich bin bei Ihnen. Es scheint tatsächlich nur um eine Gelddruckmaschine zu handeln. Ein Ausbildung, z.B. eine Lehre ist allemal besser und praxisnäher. Ich selbst habe 1968 meine Lehre zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Mit regelmässiger Fortbildung habe ich ein unangreifbares Fachwissen erworben.
Detlev-Joachim Carl
Sun Oct 16 07:34:46 CEST 2016 Sun Oct 16 07:34:46 CEST 2016
Was soll denn die längere Übergangsfrist, Sie dauert doch schon Jahrzehnte an.
Detlev-Joachim Carl
Sun Oct 16 07:32:34 CEST 2016 Sun Oct 16 07:32:34 CEST 2016
Es muß natürlich: ... erforderlichen Nachweise ... heißen.
Detlev-Joachim Carl
Sun Oct 16 07:30:50 CEST 2016 Sun Oct 16 07:30:50 CEST 2016
Es scheint ja ernst zu werden. M.E. bleibt der Verbraucherschutz wieder auf der Strecke. Wenn die erforderlich nicht permanent überprüft werden und Verstöße straftbewehrt, und zwar möglicherweise auch eine Haftstrafe, werden die schwarzen Schafe nicht vom Markt verschwinden.
Albert Grabowski
Tue Oct 11 10:06:34 CEST 2016 Tue Oct 11 10:06:34 CEST 2016
Super Leistung der Gesetzgeber. Gerade die "Hobbyverwalter", die ohne jede fachlichen Kenntnisse die Branche in Verruf bringen, werden wieder ausgenommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft selber oder der Miteigentümer sind gerade die, die für ein "Taschengeld" (ein Paket Papier und eine Tonerpatrone jährlich) arbeiten und für realitätsferne Preise nach dem Motto "Geiz ist Geil" sorgen. Jede Art der WEG-Verwaltung ist und bleibt eine gewerbliche Tätigkeit die derzeit schon anmeldpflichtig ist. Und wenn diese gewerbliche Tätigkeit auch noch in der eigenen Wohnung ausgeübt wird, könnte der Miteigentümerverwalter auch noch gegen geltendes Baurecht verstoßen, weil in dem Gebiet der Wohnungslage keine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, oder gar die Teilungserklärung ein "Gewerbe" innerhalb der Gemeinschaft ausschließt.
Wenn das Gesetz mit der Ausnahme "Miteigentumsverwalter" kommt, dann macht das doch überhaupt keinen Sinn, dann sollte man dieses Vorhaben direkt im Papierkorb versenken.
Axel Jebens
Sat Sep 16 08:24:50 CEST 2017 Sat Sep 16 08:24:50 CEST 2017
Wenn man die Unwissenheit von ehrenamtlich tätigen Verwaltern kritisiert, sollte man nicht selber mit Unwissenheit glänzen:
- WEG-Verwaltung als gewerbliche Tätigkeit ist auch in Wohnräumen gestattet, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen entstehen. Bei einer reinen Bürotätigkeit ohne Publikumsverkehr kann man die wohl ausschließen.
- Es gibt viele gewerbliche Verwalter, die sich mit der Gesetzeslage schlechter auskennen als ehrenamtliche. Der Grund mag in den hohen Anforderungen und der gerade bei kleinen Eigentümergemeinschaften bescheidenen Bezahlung liegen.
- Ein ehrenamtlich tätiger Verwalter investiert viel Zeit und bekommt dafür lediglich Wertschätzung und Fachwissen. Ich kann nicht verstehen, dass man jemanden, der sich freiwillig für seine Mitmenschen einsetzt, in einer solchen Weise negativ darstellt.
- Jeder Eigentümer kann ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, auch vom ehrenamtlichen Verwalter. Bei der Gesetzgebung geht es m.E. darum, Verbraucher, die für eine Dienstleistung bezahlen, vor Inkompetenz zu schützen, weil sie sich auf die Fachkompetenz eines Profis verlassen.
Manu Merk
Mon Sep 28 22:10:05 CEST 2015 Mon Sep 28 22:10:05 CEST 2015
Warum ist der IVD nur bei der Neugestaltung und kommender Rechtsordnung tatenreich, was ist eigentlich aus dem Bestellerprinzip geworden? Der Markt reguliert sich von alleine.
Stefan Moecker
Tue Sep 01 17:53:09 CEST 2015 Tue Sep 01 17:53:09 CEST 2015
Ich halte diesen Gesetzentwurf für völlig falsch.
Hier werden den Verbänden und Interessenvertreter nur wieder die Taschen voll gemacht.
Ich kann eine Ausbildung als Fachverwalter haben und dennoch keine Ahnung haben.
Springe09
Thu Jul 23 16:37:23 CEST 2015 Thu Jul 23 16:37:23 CEST 2015
Wie schön, dass sich die Interessenvertreter wieder einmal erfolgreich durchsetzen und der Aus- und Fortbildungsbranche ein neues Betätigungsfeld schaffen. Es sollte ins Gesetz auf jeden Fall noch die Pflicht zu einem extern zertifizierten Qualitätsmanagement Eingang finden sowie eine regelmäßige Prüfung der Eignung, z.B. ein alle zwei Jahre vorzulegendes polizeiliches Führungszeugnis. Wo kommen wir denn auch hin, wenn "Hinz und Kunz" sich amtlich ungeprüft wirtschaftlich betätigen.
Detlev-Joachim Carl
Thu Jul 23 06:03:33 CEST 2015 Thu Jul 23 06:03:33 CEST 2015
Nun kommt es endlich nach Jahrzehnten, die Berufsordnung für WEG Verwalter. Warum fehlen schon wieder die Mietverwalter, die die gleiche Arbeit machen?
Stefan Moecker
Tue Sep 01 17:56:35 CEST 2015 Tue Sep 01 17:56:35 CEST 2015
Alleine deshalb ist der gesamte Gesetzentwurf völlig falsch.
Ich habe noch nie gehört das unsere Politiker einen Sachkundenachweis vorlegen müssen. Anders kann ich mir nicht erklären wie man solch Mist seit Jahren in Berlin veranstaltet.
Dirk Hammes
Thu Jul 23 09:20:25 CEST 2015 Thu Jul 23 09:20:25 CEST 2015
Hallo Herr Carl,
vielen Dank für Ihre Anmerkung. Dass der Entwurf Mietverwalter ausnimmt, ist ja auch einer der Kritikpunkte der Verbände. Es bleibt abzuwarten, ob sich insoweit im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens noch etwas anderes ergibt.
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion