Geisterhäuser: Enteignung ist gesetzlich nicht vorgesehen
Herr Bottermann, Hamburg und Berlin haben die Möglichkeit geschaffen, bei leerstehenden Wohnimmobilien einen Treuhänder einzusetzen. Wie beurteilen Sie diese Möglichkeit?
Uwe Bottermann: Das Treuhandmodell ist ein folgerichtiges Instrument. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignung, sondern um den Versuch, eine für die Wohnnutzung gedachte Immobilie wieder ihrem Zweck zuzuführen und die dafür nötigen Kosten vom Eigentümer einzutreiben.
Aber funktioniert das auch?
Genau da liegt der Knackpunkt: Ein Eigentümer, der seine Immobilie nicht einer Wohnnutzung zuführen kann, wird auch die Kosten dafür nicht übernehmen können. Insofern ist die Möglichkeit, einen Treuhänder einzusetzen, ein stumpfes Schwert. Außerdem steht diese Möglichkeit erst am Ende vieler möglicher Maßnahmen. Vorher kann und soll die Behörde einen Rückführungsbescheid erlassen und den Eigentümer mit Zwangs- und Bußgeldern dazu veranlassen, seine Immobilie wieder bewohnbar zu machen.
Maßnahmen gegen Geisterhäuser: Bußgelder statt Treuhänder
Kommt auch eine Enteignung in Frage?
Eine Enteignung vernachlässigter Immobilien ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch Paragraf 85 des Baugesetzbuches, der die Möglichkeit einer Enteignung grundsätzlich zulässt, ist nach meiner Einschätzung in diesem Fall nicht ohne Weiteres anwendbar.
Wie beurteilen Sie es, dass die öffentliche Hand mit Zwangsmaßnahmen leerstehende Wohnimmobilien wieder der Wohnnutzung zuführen will?
Grundsätzlich ist das politische Ziel richtig, Wohnraum tatsächlich als Wohnraum zu nutzen. Die Maßnahmen, die beispielsweise das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz vorsieht, stellen zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, sind aber auch wegen der in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelten Sozialbindung des Eigentums prinzipiell gerechtfertigt.
Dieses Interview ist Teil des Beitrags "Der unheimliche Leerstand" aus der aktuellen "Immobilienwirtschaft". Den kompletten Beitrag lesen Sie in der Ausgabe 03/2024.
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