Was sich ab dem 1. September ändert

Wann Bauherren in NRW keine Genehmigung mehr brauchen

Die neue Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (NRW) schafft Baugenehmigungen für ganze Kategorien ab – und setzt auf digitale Verfahren statt Bürokratie. Was sich ab dem 1.9.2026 ändert.

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Nordrhein-Westfalen (NRW) reformiert das Baurecht grundlegend: Am 1.9.2026 tritt eine neue Landesbauordnung in Kraft, die neunzig Prozent der bisherigen DIN-Vorschriften abschafft, Baugenehmigungen für ganze Gebäudekategorien streicht und den digitalen Bauantrag als Standard festschreibt.

Ziel des neuen "Baucode NRW" ist es, Bauen schneller, günstiger und bürokratieärmer zu machen – besonders beim Umbau von Bestandsgebäuden zu Wohnraum.

Baucode NRW: Die wichtigsten Änderungen ab 1.9.2026

Digitaler Bauantrag

Der digitale Bauantrag wird Standard. Die bisher erforderliche Schriftform wurde seit 2019 bereits schrittweise abgeschafft und nun ganz aufgegeben.

DIN-Vorschriften

90 Prozent der DIN-Vorschriften müssen künftig nicht mehr beachtet werden. Die Berücksichtigung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik wird auf die Beachtung von Sicherheitsvorschriften begrenzt.

Die Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik (a. R. d. T.) wird auf die Beachtung von Sicherheitsvorschriften begrenzt. Damit sind nur noch zehn Prozent der rund 4.000 Baunormen bauordnungsrechtlich verpflichtend.

Doppelte Gebäudeeinmessung

Die doppelte Gebäudeeinmessung wird abgeschafft. Bisher werden Bauherren oft mit zwei Vermessungen belastet, obwohl die Daten des bauordnungsrechtlichen Nachweises bereits die Anforderungen des Liegenschaftskatasters erfüllen.

Durch die Nutzung digital erhobener Gebäudedaten und des bundesweiten Standards "XBau" können Informationen automatisiert übernommen und Vermessungskosten nach Schätzungen um rund 20 Prozent reduziert werden. 

Genehmigungsfiktion

Entscheidet die zuständige Behörde nicht fristgerecht, gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Bedingungen als erteilt. Die Regelung gilt für Bauanträge, die ab dem 1.9.2026 gestellt werden.

Keine Baugenehmigung mehr

Für die Errichtung von E-Tankstellen und technischen Nebenanlagen wie Transformatoren ist kein Baugenehmigungsverfahren mehr notwendig. Dieses entfällt auch beim Bau von Freiflächensolaranlagen und Anlagen zur Wasserstoff- oder CO2-Infrastruktur sowie für Dachgauben und Dachgeschossausbau.

Umbau von Bestandsgebäuden

Der Umbau von Büroflächen und leerstehenden Ladenlokalen wird erleichtert, ebenso wie das Aufstocken eines Gebäudes um ein Geschoss. Reduziert werden dafür zahlreiche Anforderungen an bestehende Bauteile.

Außerdem werden die Anforderungen an Tageslicht, Aufstockungen und den Umgang mit genehmigten Bestandsgebäuden praxisgerechter ausgestaltet, Prüf- und Nachweispflichten werden reduziert. Für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben ist keine Baugenehmigung mehr notwendig. 

Militärische Anlagen

Für Neubauten, Sanierungen und Erweiterungen militärischer Anlagen entfällt das Baugenehmigungsverfahren. Der Denkmalschutz wird gelockert.

Das gilt für Liegenschaften des Landes oder Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, aber auch der Bundespolizei oder des Zivil- oder Katastrophenschutzes sowie der Unfallhilfe. Dazu gehören auch Hochschulen in Trägerschaft des Landes NRW, Universitätskliniken und Studierendenwerke.

Vor zwei Jahren hatte die Landesregierung eine Initiative zur Entrümpelung von Bauvorschriften gestartet. Unter dem Motto "Bürokratie am Bau? Ciao!" hatte sich das Bauministerium an Architekten, Ingenieure, Handwerksunternehmen, Behörden und Bauherren gewandt. Sie lieferten Vorschläge, welche Bauvorschriften gestrichen werden können. Der Landtag hat die Reform der Landesbauordnung am 15.6.2026 beschlossen. 

Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entwurf der Landesregierung)

Reform der Landesbauordnung 2024 mit Solarpflicht

Zuletzt trat eine Novelle der NRW-Landesbauordnung am 1.1.2024 in Kraft.

Schriftformerfordernis entfällt

Mit diesem Update wurde unter anderem das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform aufgegeben.

Baugenehmigungsverfahren vereinfacht

Bauanträge können per E-Mail eingereicht und Handwerkermeister oder gleichgestellte Personen in den Kreis der Bauvorlagenberechtigten (sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung) für Gebäude der Gebäudeklasse eins und zwei (mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen) einbezogen werden.

Die Regelungen für eine Genehmigungsfreistellung sehen vor, dass Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse vier (Höhe zwischen sieben und 13 Metern; Fläche maximal 400 Quadratmeter pro Nutzungseinheit) unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt werden. Bisher war das für Wohngebäude der Gebäudeklasse eins bis drei (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern) der Fall.

Bauen mit Holz

Das Bauen mit Holz wird stärker unterstützt und es wurde ein Abweichungstatbestand für nachhaltige Bauweisen aufgenommen, um neue Bau- und Wohnformen erproben zu können. Beim Umbau von Gebäuden werden Abweichungen zugelassen, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

Ausbau erneuerbarer Energien und Solarpflicht

Die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände von Solaranlagen auf Hausdächern und von Wärmepumpen zu Nachbargrundstücken und Grenzwänden fallen weg. Lärmwirkungen sind unverändert zu berücksichtigen.

Die Solarpflicht gilt für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Bauantragsstellung ab dem 1.1.2024.

Der Abstand von Windrädern zu Grundstücksgrenzen und Wohngebäuden richtet sich 30 Prozent nach der größten Höhe (früher: bisher 50 Prozent). Auf Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten richten sich die Abstände nach 20 Prozent der Höhe.

Begrünungspflicht: Regeln konkretisiert

Reine Schottergärten sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Dächer und Fassaden: Wer nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen und das nachweisen kann, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Die Pflicht entfällt, wenn die Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder die Konstruktion es nicht zulässt.

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW)

 

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dpa

Schlagworte zum Thema:  Reform , Baurecht , Wohnungsbau
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