Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG begründet.
In der Teilungserklärung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbunden wird. Diese Aufteilung hat zur Folge, dass jede Eigentumswohnung beziehungsweise Gewerbeeinheit im Haus einzeln veräußert und belastet werden kann. Auch Sondernutzungsrechte können in der Teilungserklärung begründet werden.
Gemeinschaftsordnung und Hausordnung
Im Regelfall enthalten Teilungserklärungen neben der eigentlichen formellen Aufteilung als zweiten Teil noch die sogenannte Gemeinschafts- beziehungsweise Miteigentümerordnung. Diese regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten, soweit das Gesetz abdingbar ist. Auch eine Hausordnung oder die Bestellung des ersten Verwalters können dort mit geregelt und enthalten sein, wobei die Erstbestellung des Verwalters auf höchstens drei Jahre begrenzt ist.
Grundbucheintrag der Teilungserklärung
Die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen und ist damit für die Wohnungseigentümer verbindlich. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und müssen wiederum im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern wirksam zu sein.
Aufteilungsplan
Bestandteil der Teilungserklärung ist der abgeschlossenheitsbescheinigte Aufteilungsplan. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind. Er soll auch Sondereigentum von anderem Sondereigentum und vom Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Alle zu einem bestimmten Wohnungseigentum gehörenden Räume sind mit derselben Nummer zu versehen. Die Zeichnung, die Siegel und Unterschrift der Baubehörde tragen muss, soll gewährleisten, dass die Zuordnung eines jeden Raumes unmissverständlich erkennbar ist.
Eine über die Zuordnung hinausgehende Wirkung hat der Aufteilungsplan nicht. So legen etwa Nutzungseintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen (zum Beispiel „Café“) nach Auffassung des BGH keine verbindliche Zweckbestimmung der Räume fest.
Abweichende Bauausführung
Es kommt immer wieder vor, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung und/oder dem Aufteilungsplan abweicht oder Räume (zum Beispiel Kellerräume) vertauscht sind (hierzu: Deckert erklärt - Abweichende Bauausführung). Je nachdem, wie sich der Fehler darstellt, können Ansprüche auf Herstellung des plangemäßen Zustands, aber unter Umständen auch auf Änderung des Aufteilungsplans in Betracht kommen.
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Dr. Andrea Eberly
Mon Nov 13 16:27:53 CET 2017 Mon Nov 13 16:27:53 CET 2017
In dem Artikel "Teilungserklärung und Aufteilungsplan" steht "Auch eine Hausordnung oder die Bestellung des ersten Verwalters können dort mit geregelt und enthalten sein, wobei die Erstbestellung des Verwalters auf höchstens drei Jahre begrenzt ist." Ich bin ein Mitglied einer teilenden Bruchteilsgemeinschaft (Miethaus ist in 1997 in Wohnugnseigentum gemäß WEG Paragaph 8 unterteilt worden, aber bis 2017 noch keine Wohnung verkauft). Unser Teilungsvertrag hat in 1997 in der Gemeinschaftsordnung einen ersten Verwalter eingesetzt. Wo im BGB findet man die 3 Jahre Begrenzung? Ab wann gilt die Begrenzung? Ab dem Datum des Teilungsvertrages (ursprünglich eingesetzter Verwalter verjährt) oder ab dem Datum des ersten Verkaufes einer Wohnung, womit die Gemeinschaftsordnung überhaupt erst in Kraft tritt (ursprünglcih eingesetzter Verwalter nicht verjährt)?
Redaktion
Fri Nov 17 13:30:36 CET 2017 Fri Nov 17 13:30:36 CET 2017
Hallo Frau Dr. Eberly,
die gesuchte Regelung befindet sich nicht im BGB, sondern im WEG. Dort in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Erläuterungen aus dem Haufe-Werk VerwalterPraxis lauten wie folgt:
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) 1 Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. 2 Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 3 Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. 4 Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. 5 Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Immobilien
Werner Layer
Thu Jun 16 11:40:43 CEST 2016 Thu Jun 16 11:40:43 CEST 2016
Frage Wenn jemand in einem Haus eine Eigentumswohnung besitzt ,und eine Zweite dazukauft sie mit einander verbindet zu einer , wieviel Stimmanteile besitzt er dann, 2 oder weiterhin nur eine.
Dirk Hammes
Thu Jun 16 13:36:51 CEST 2016 Thu Jun 16 13:36:51 CEST 2016
Hallo Herr Layer, wenn das gesetzliche Stimmprinzip (Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG) gilt, vermehren sich die Stimmrechte durch den Hinzuerwerb weiterer Einheiten nicht. Ein Beispiel zur Berechnung der Stimmen von Eigentümern, die mehrere Wohnungen besitzen bzw. daran beteiligt sind, finden Sie hier:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/stimmrecht-in-der-eigentuemerversammlung-kopfprinzip_258_131040.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion Immobilien