Umlage der Grundsteuer: Was Vermieter beachten müssen
Im Januar trat die Grundsteuerreform in Kraft. Noch immer weiß aber nicht jeder Eigentümer, was er zu zahlen hat. Wie hoch die Grundsteuer wird, steht im Steuerbescheid. Vermieter dürfen die Grundsteuer als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Voraussetzungen und Möglichkeiten.
Grundsteuer als Betriebskosten umlagefähig
Die Grundsteuer kann in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen und damit auf Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung – BetrKV). Zur Berechnung der Umlage dient in der Regel die Wohnfläche als Verteilerschlüssel.
Die Umlage der Grundsteuer muss im Mietvertrag vereinbart worden sein und Mietern innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des im Idealfall im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraums mit der Betriebskostenabrechnung zugestellt werden.
Ist ein Haus vollständig vermietet, kann die Grundsteuer anteilig auf die Mietparteien verteilt werden. Für leerstehende oder vom Vermieter selbst genutzte Wohnungen ist die Grundsteuer nicht umlagefähig. Eine nachträglich erhöhte Grundsteuer kann über eine Nachforderung umgelegt werden. Der Vermieter kann eine schon bezahlte Betriebskostenabrechnung korrigieren und die erhöhten Kosten der Grundsteuer nachträglich auch dann umlegen, wenn das Mietverhältnis inzwischen nicht mehr besteht.
Eine getrennte Abrechnung der Umlage muss etwa bei einer Mischnutzung von Immobilien (Wohnen und Gewerbe) oder bei vermieteten Flächen, die nur von einem Teil der Mieter genutzt werden, erfolgen.
Neue Grundsteuer: Zahlungstermine nähern sich
Die Zahlungstermine nähern sich, aber einige Kommunen haben die Bescheide noch nicht versandt. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Ursächlich dafür sei zum Teil die fehlende Festlegung auf einen neuen Hebesatz. Der ist zur Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer neben dem Grundsteuermessbetrag unerlässlich. Laut Gesetz haben Kommunen noch bis Juni 2025 Zeit, die Hebesätze rückwirkend festzulegen. Blöd nur: Bis dahin sind bereits die ersten Zahlungstermine der Grundsteuer fällig, in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November – ohne Bescheid unmöglich. Hamburg hat den Termin bereits angepasst auf den 30.4.2025.
Der Steuerzahlerbund rät, in keinem Fall einfach die alte Grundsteuer zu den Stichtagen zu zahlen. Der Betrag könnte zu hoch oder auch zu niedrig sein. Daueraufträge sollten ausgesetzt werden, bis der neue Bescheid vorliegt. Wer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann davon ausgehen, dass die Behörde davon keinen Gebrauch macht, ehe der neue Grundsteuerbescheid vorliegt. Für die Zahlung gilt das Datum, das im Bescheid steht.
Eigentümer, die gegen den vom Finanzamt versandten Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, weil sie verfassungsrechtliche Bedenken an der neuen Bewertungsmethode hegten, können trotzdem bereits einen finalen Grundsteuerbescheid erhalten haben. Sie sollten den Zahlungstermin unbedingt einhalten, weil der Einspruch nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet, so die Experten. Der Einspruch hält nur Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung offen.
Neue Grundsteuer: Wie aufkommensneutral wird sie?
Die Bundesregierung hat erneut versichert, dass eine aufkommensneutrale Grundsteuer angestrebt wird. Belastungsverschiebungen im Einzelfall seien jedoch unvermeidbar und Konsequenz aus der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018, heißt es in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Etwaige Abweichungen vom aufkommensneutralen Hebesatz lägen in der alleinigen Kompetenz der Gemeinden. Die müssten jede Anpassung genau prüfen und müssen die Haushaltsplanung gegenüber der Bevölkerung rechtfertigen.
In der Antwort wird von der Regierung auch auf die schwierige Finanzlage vieler Kommunen verwiesen. Die Kernhaushalte hätten 2023 insgesamt ein Defizit von 6,3 Milliarden Euro aufgewiesen. In diesem und den nächsten Jahren sei mit weiteren erheblichen kommunalen Finanzierungsdefiziten zu rechnen. Die Grundsteuer habe für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung.
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