Pensionsverpflichtungen

Auswirkungen auf ggf. noch nicht amortisierte BilMoG-Unterschiedsbeträge

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr den Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen auf 10 Jahre verlängert.

Holzpuppe sitzt auf Altersvorsorge-Ordner

Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB; zur vorzeitigen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 7 EGHGB).

Hinweis:

Für Konzernabschlüsse gelten die dargestellten Neuerungen des § 253 Abs. 2 HGB n. F. mit Ausnahme der Ausschüttungssperre entsprechend (Art. 75 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 EGHGB).


Schlagworte zum Thema:  Rückstellung , Pensionsrückstellung
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