Auswirkungen auf ggf. noch nicht amortisierte BilMoG-Unterschiedsbeträge
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB; zur vorzeitigen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 7 EGHGB).
Hinweis:
Für Konzernabschlüsse gelten die dargestellten Neuerungen des § 253 Abs. 2 HGB n. F. mit Ausnahme der Ausschüttungssperre entsprechend (Art. 75 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 EGHGB).
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