Abführungssperre zweifelhaft
Fraglich ist, wie sich die Änderung des § 253 HGB, die i. d. R. zu einer Verminderung der Pensionsrückstellung führt, auf noch nicht amortisierte BilMoG-Unterschiedsbeträge, die zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellung führen, auswirkt.
Existieren aus der Umstellung auf das BilMoG gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB noch Zuführungsbeträge (= stille Lasten), besteht nach Auffassung des HFA ein faktisches Wahlrecht, diese mit dem gegenläufigen Entlastungseffekt aus der Zinssatzänderung entweder in Form eines verrechneten oder unverrechneten Ausweises zu erfassen (vgl. HFA, IDW-FN 2016 S. 306). Damit wird sichergestellt, dass keine Rückstellungsbeträge aufgelöst werden, die infolge der 1/15-Regelung bis zum Abschlussstichtag der Rückstellung noch gar nicht zugeführt wurden.
- Verrechneter Ausweis: Die insgesamt noch ausstehenden Zuführungsbeträge können – außerhalb der GuV – mit dem Entlastungseffekt aus der Zinssatzänderung verrechnet werden. Eine ergebniswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung in der GuV tritt nur ein, soweit der Entlastungseffekt größer ist als die insgesamt noch ausstehenden Zuführungsbeträge.
- Unverrechneter Ausweis: In Höhe des Entlastungseffekts darf – neben der regulären jährlichen Zuführung (1/15) – eine gesonderte Zuführung (seit BilRUG mit gesondertem Ausweis innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen gem. Art. 75 Abs. 5 EGHGB) und eine ebenfalls gesondert ausgewiesene Auflösung wegen Zinssatzänderung (entsprechend dem Ausweiswahlrecht als Finanzertrag oder sonstiger betrieblicher Ertrag) vorgenommen werden.
Verzichtet das Unternehmen – neben der regulären jährlichen Zuführung (1/15) – auf eine zusätzliche Zuführung in Höhe des Entlastungseffekts, kann dies nach Auffassung des HFA nicht beanstandet werden (vgl. HFA, IDW-FN 2016 S. 306).
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