Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen
Ausschüttungssperre § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n. F.
Ein positiver Unterschiedsbetrag (= Minderaufwand = Vermögensmehrung) ist ausschüttungsgesperrt (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n. F.). So dürfen Gewinne nur dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden, frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten (positiven) Unterschiedsbetrag entsprechen. Ist der Unterschiedsbetrag dagegen negativ, besteht keine Ausschüttungssperre für das Geschäftsjahr.
| Handelsbilanz (GE) | Steuerbilanz (GE) | Unterschied Wertansätze (GE) | (Aktive) latente Steuern (GE) | ||
| Pensionsrückstellung auf Basis des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes | 1.000 | 700 | 300 | 90 | |
| Pensionsrückstellung auf Basis des 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes | 900 | 700 | 200 | 60 | |
Zu beachten ist, dass sich der ausschüttungsgesperrte (positive) Unterschiedsbetrag – bei einem Passivüberhang latenter Steuern – um den gegenläufigen Ergebniseffekt bei den latenten Steuern mindert (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB analog). Im Beispiel ist der Unterschiedsbetrag (100 GE) um die Erhöhung der passiven (da Minderung der aktiven) latenten Steuern (30 GE) zu mindern, so dass nur ein Betrag von 70 GE ausschüttungsgesperrt ist.
Hinweis:
Obwohl § 253 HGB in den Vorschriften für alle Kaufleute verortet ist, ist die Ausschüttungssperre des § 253 Abs. 6 HGB n. F. nach Auffassung des HFA nur von Kapitalgesellschaften, nicht aber von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (auch i. S. d. § 264a HGB) zu beachten; das ergibt sich aus der unterschiedlichen Finanz- und Haftungsverfassung von Kapital- und Personengesellschaften (so bereits IDW RS HFA 7.38 zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB; vgl. IDW HFA, IDW-FN 2016 S. 305). Auch hat die Ausschüttungssperre keine Bedeutung für Konzernabschlüsse, da diese nur eine Informationsfunktion haben (Art. 75 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 3 EGHGB).
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