Anhangangaben
Für passivierte Pensionsverpflichtungen ist gem. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F. in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung der Pensionsverpflichtung mit dem 10- und dem 7-jährigen Durchschnittszinssatz in einer Nebenrechnung zu ermitteln und gem. § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB n. F. im Anhang oder (falls kein Anhang aufgestellt werden muss) unter der Bilanz anzugeben (gl. A. Kuhn/Moser, WPg 2016 S. 384).
Für nicht passivierte (i. d. R. mittelbare) Pensionsverpflichtungen muss dieser Unterschiedsbetrag nicht ermittelt werden. Allerdings ist für Zwecke der Ermittlung des sog. Fehlbetrags nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang nunmehr ein 10-jähriger Durchschnittszinssatz zu verwenden.
Ausweis der Bewertungsänderung in der GuV
Das Gesetz regelt nicht, in welcher GuV-Position die Änderung der Pensionsrückstellung bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung zu erfassen ist. Nach IDW RS HFA 30.87 f. dürfen Erfolgswirkungen aus einer Änderung des Abzinsungssatzes im Finanzergebnis erfasst werden. Faktisch liegt damit ein Wahlrecht vor, den Effekt im operativen Ergebnis oder im Zinsergebnis auszuweisen. Aus Gründen der Darstellungsstetigkeit hat der Ausweis indes in Übereinstimmung mit der bisherigen Wahlrechtsausübung zu erfolgen, über die gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang zu berichten ist.
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