Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen
Bewertungsänderung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2016 S. 396) wurde der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung von Pensionsverpflichtungen von 7 auf 10 Jahre verlängert (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Neuregelung zielt ausschließlich auf Altersversorgungsverpflichtungen; vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (wie z. B. Verpflichtungen aus Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonten) oder sonstige Rückstellungen sind weiterhin mit dem 7-jährigen Durchschnittszinssatz abzuzinsen.
Die Neuregelung erfasst sowohl unmittelbare als auch (nicht passivierte) mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Es besteht eine Pflicht zur Anwendung des 10-jährigen Durchschnittszinssatzes ("sind"). Ergibt sich bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung eine Minderung der Pensionsrückstellungen, besteht eine Auflösungspflicht (eine analoge Anwendung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist nicht zulässig).
Hinweis:
Zum 31.12.2015 führte die Neuregelung für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu einem um 0,4 % höheren Abzinsungssatz von 4,31 % bei einem 10-jährigen Durchschnittszinssatz anstatt von 3,89 % bei einem 7-jährigen Durchschnittszinssatz. Daraus resultierte abhängig vom unternehmensindividuellen Personenbestand und von der konkreten Ausgestaltung der Versorgungszusage eine Reduzierung der Pensionsrückstellung um ca. 4 bis 10 % (vgl. Geilenkothen/Rasch, KoR 2016 S. 132).
Steuerrechtlich bleibt es bei der Abzinsung mit 6 % nach § 6a EStG. Allerdings mindert sich der Bilanzunterschied zwischen handels- und steuerrechtlicher Pensionsrückstellung. Eine bilanzierte aktive latente Steuer ist insoweit erfolgswirksam aufzulösen bzw. erhöht sich eine bilanzierte passive latente Steuer (vgl. IDW HFA, IDW-FN 2016 S. 305).
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