Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
Nachtarbeit oder Nachtschichtarbeit? Das war im Verfahren vor dem LAG Thüringen der entscheidende Punkt. Ein Arbeitnehmer forderte Nachtschichtzuschläge vom Arbeitgeber, weil er regelmäßig während seiner Spätschichten zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet hatte. Nachtschicht sei die Zeit, in der überwiegend nachts gearbeitet wird, stellte das Gericht fest. Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr in einer Spätschicht seien im Ergebnis nicht zuschlagspflichtig, da es sich nicht um Nachtschichtarbeit handelt.
Unabhängig davon bleibt es Nachtarbeit – und das hat Konsequenzen, besonders für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Denn das Gesetz sieht für sie besondere Schutzregelungen vor. Zuletzt hatte der europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst gestärkt. Er hat in einem Urteil klar gestellt, dass es für betroffene Arbeitnehmerinnen ausreicht, nur ab und zu nachts zu arbeiten, um als "Nachtarbeiter(in)" zu gelten und den entsprechenden Schutz zu genießen.
Nachtarbeit: Welchen Schutz genießen europäische Arbeitnehmerinnen?
Nach EU-Recht darf der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen nicht zu Nachtarbeit verpflichten, wenn diese ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Nach dem Urteil (EuGH, Urteil vom 19. September 2018, Rechtssache C‑41/17) gilt dies auch für Arbeitnehmerinnen, die im Schichtdienst arbeiten. Vorliegend hatte eine spanische Arbeitnehmerin geklagt, die als Sicherheitsbedienstete nach der Geburt ihres Sohnes achtstündige Wechselschichten in einem Einkaufszentrum leistete. Dabei lag nur ein Teil der Arbeitszeit in den Nachtstunden. Das spanische Tribunal Superior de Justicia de Galicia wollte daher vom EuGH wissen, wie der Begriff "Nachtarbeit" im Sinne des Europarechts auszulegen ist, wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird. Diese Frage hat der EuGH beantwortet: Die deutschen Regelungen entsprechen bereits den europarechtlichen Vorgaben.
Keine Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen
In Deutschland ist der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Damit ist der Schutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen bereits europarechtskonform umgesetzt und geht sogar darüber hinaus: Gemäß § 5 MuSchG gilt für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen grundsätzlich ein Verbot der Nachtarbeit. Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist damit die Zeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens gemeint.
Gibt es Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen?
Bis zur Änderung des Mutterschutzgesetzes im Mai 2017 galt das Verbot abschließend und ohne Ausnahme. Schwangere und stillende Beschäftigte durften nur zwischen sechs und 20 Uhr eingesetzt werden. Mit den neuen Regelungen gab es gewisse Lockerungen. Jetzt sind Tätigkeiten zwischen 22 und sechs Uhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig. Dies setzt jedoch voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einig sind und die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Arzt zustimmen.
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
Wer als Nachtarbeiter einzustufen ist, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist danach jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis sechs Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis fünf Uhr. Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt, lesen Sie hier.
Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
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