Ist der Arbeitgeber zur Getränkeversorgung am Arbeitsplatz verpflichtet – wenn ja, wann?
In einigen Unternehmen stehen in den Fluren und Küchen Wasserspender, an denen sich die Arbeitnehmer regelmäßig erfrischen können. In der Vergangenheit kannte man dies nur aus den USA und tropischen Ländern, hierzulande höchstens von Hitzearbeitsplätzen wie in der Stahlindustrie. Infolge des Klimawandels sind Wasserspender auch, zumindest in größeren Unternehmen, zum branchenunabhängigen Standard geworden. Ist das aber nur eine nette Geste des Arbeitgebers, um Arbeitsmoral und Arbeitsfähigkeit hochzuhalten? Oder ist der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet?
Hitzearbeitsplätze
An den sogenannten „Hitzearbeitsplätzen“ – von der Baustellenarbeit bis zur Metallverarbeitung – müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das ganze Jahr hindurch Getränke zur Verfügung stellen. Für diese Arbeitsplätze ist daher nicht nur entscheidend, wie hoch die Außentemperaturen sind oder ob Winter oder Sommer ist. Genauso wichtig ist die Erhitzung des Körpers durch die anstrengende Arbeit. Im Zusammenspiel von körperlicher Anstrengung und Lufttemperatur ergibt sich dann die Notwendigkeit des Trinkens. Die DGUV Information 213-002 „Hitzearbeit; Erkennen – beurteilen – schützen“ beschreibt es folgendermaßen: „Hitzearbeit liegt dann vor, wenn es infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.“
Kritische Temperaturgrenze
In allen anderen Arbeitsbereichen ist allein die Lufttemperatur das entscheidende Kriterium. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, (Kalt-)Getränke zur Verfügung zu stellen. Ab einer Lufttemperatur von 26 ˚C, so formuliert es die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“, soll der Arbeitgeber Erfrischungsgetränke kostenlos zur Verfügung stellen. Hintergrund: Dieselbe ASR legt fest, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen zwischen 17 ˚C und 26 ˚C liegen muss, nicht darüber. Ab einer Lufttemperatur von 30 ˚C ist der Arbeitgeber seit 2021 auch gesetzlich zum Getränkeanbieten verpflichtet.
Hahnwasser schon ausreichend
Die Auswahl des Getränks bzw. Kaltgetränks ist dem Arbeitgeber weitgehend überlassen. Gesetzlich gefordert ist lediglich Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung. Damit kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch Wasserspender mit einfachem Wasser aus dem Hahn anbieten. Oder aber er erlaubt seinen Arbeitnehmern selbst, so viel Trinkwasser wie notwendig aus dem Wasserhahn in der Küche zu entnehmen. Die Belegschaft hat also kein Recht von ihm zu fordern, Kaltgetränke für sie im Getränkemarkt zu besorgen – und schon gar nicht, spezifische Getränke, wie beispielsweise ein spezielles Mineralwasser oder gar eine Cola oder Limo.
„Betriebliche Übung“ und Betriebsvereinbarung
Es gibt abgesehen von den temperaturorientierten Regelungen noch weitere Möglichkeiten, nach denen Arbeitnehmer Getränke bereitstellen müssen. Zum einen sind das Betriebsvereinbarungen, in denen auch die Ausgabe von Getränken festgelegt worden ist. Zum anderen ist es eine Art betriebliches Gewohnheitsrecht, das sich rechtsterminologisch „Betriebliche Übung“ oder „Betriebsübung“ nennt. Darunter versteht man regelmäßige Leistungen eines Arbeitgebers, die nicht vertraglich vereinbart sind, aber dazu führen können, dass die Arbeitnehmer daraus einen dauerhaften Anspruch auf diese Leistung ableiten können. Übersetzt auf die Bereitstellung von Getränken bedeutet dies: Wenn der Arbeitgeber seiner Belegschaft über Jahre oder zumindest Monate regelmäßig Getränke (oder auch andere Nahrungsmittel) kostenlos zur Verfügung gestellt hat, hat er damit quasi eine „Unternehmenstradition“ etabliert. Aufgrund dessen können die Beschäftigten das als ein „Gewohnheitsrecht“ deuten und erwarten, dass sie auch weiterhin kostenlos Getränke erhalten – und den Arbeitgeber darauf verpflichten.
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