Weihnachtsdeko im Büro: Bei feierlicher Stimmung an die Sicherheit denken
Alle Jahre wieder stellt sich dieselbe Frage: Ist es das Recht eines jeden Beschäftigten, den eigenen Arbeitsplatz mit Kerzen, Tannenzweigen, Lichterketten und Lametta vorweihnachtlich zu schmücken? Und auch diesmal ist die Antwort klar: Nein, ein Arbeitnehmer hat hierzu kein gesetzlich verbürgtes (Grund-)Recht. Denn wie ein einzelner Arbeitsplatz und das Büro oder der Arbeitsbereich generell aussehen darf, egal zu welcher Jahreszeit und zu welchem Anlass, liegt allein im Entscheidungsbereich und im Ermessen des Arbeitgebers.
Grundsätzlich kein Problem
Der Arbeitgeber allein kann entscheiden, ob, wieviel und wie geschmückt werden darf. Die bisherige Praxis aber zeigt, dass sie hierbei selten oder nur wenige Grenzen setzen – solange die Adventsdekoration nicht zu teuer wird (Stromkosten bei elektrischen Geräten), die Arbeitsprozesse behindert (zum Beispiel ein Weihnachtsbäumchen im Topf im Eingangsbereich zum Büro) oder die Sicherheit gefährdet. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer im Vorfeld um Erlaubnis fragen, denn wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers geschmückt, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren. Die betriebliche Praxis zeigt natürlich, dass der adventliche Schmuck in den meisten Unternehmen und Einrichtungen schon längst eine Art Gewohnheitsrecht geworden ist. Dabei haben sich die Regeln des Dekorierens schon seit Jahren eingespielt – in kommunalen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Behörden in der Regel noch mehr als in privaten Unternehmen.
Sicherheit beachten
Aber selbstverständlich liegt es nicht nur im Ermessen des Arbeitgebers, wie das Büro feierlich umgestaltet wird oder nicht. Er hat sich seinerseits vor allem an die geltenden Regelwerke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu halten und damit auch an alle Vorschriften des Brandschutzes, der Arbeitsmedizin und der Arbeitsmittelverordnungen. Folgende Punkte sollten Arbeitgeber und Beschäftigte daher vor diesem Hintergrund in der Praxis beachten:
- Trockene Tannenzweige und offene Flammen, vor allem in Form von Kerzenlicht, stellen ein hohes Brandrisiko dar. Daher sollten man auf sie verzichten und sie durch künstliche Substitute ersetzen, auch wenn diese zumeist nicht den Charme des Originals haben.
- Wenn doch Wachskerzen gewählt werden, dann dürfen sie nur unter Aufsicht brennen. Sobald der Arbeitsplatz oder das Büro verlassen wird, müssen die Kerzen ausgemacht werden.
- Als Alternative für die natürliche Adventbeleuchtung bieten sich LED-Lampen an, von denen es mittlerweile auch schon Spezialleuchten mit einer „adventlichen Anmutung“ gibt. Auch elektrische Kerzen mit unterschiedlicher Größe sind auf dem Markt verfügbar, damit nach jedem Adventssonntag eine kürzere Kerze auf den Adventskranz gesteckt werden kann.
- Alle elektrischen Geräte, auch wenn sie noch so sicher erscheinen, müssen im Vorfeld auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden und können erst nach einer positiven Testung genutzt werden.
- Die Prüfung der elektrischen Geräte sollte im Rahmen einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, die alle potenziellen Gefährdungen unter die Lupe nimmt, die durch die Adventsdekoration entstehen können.
- Ein weiterer Bestandteil dieser Gefährdungsbeurteilung sollte das Verhindern von Stolperfallen und das Verstellen bzw. Zustellen von Fluchtwegen sein, damit selbst bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier, in der vielleicht doch die eine oder andere Kerze angezündet wird oder der Sicherheitsgedanke etwas in den Hintergrund gerät, keine Panik oder sogar ein Unglück passieren kann.
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