Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.9 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 416 Die Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge jedenfalls insoweit vereinbar, als es um die erstmalige Anwendung der Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht.[1] Anders als die Vorgängerregelung enthält die Neufassung der Vorschrift eine Höchstbefristung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Rz. 395 Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.3 Sonderfall: Drittmittelfinanzierung

Rz. 287 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch befristet werden, wenn der Arbeitnehmer zur Mitarbeit an einem konkreten, von einem Dritten für einen bestimmten Zeitraum finanzierten Projekt eingestellt wurde (sog. Drittmittelfinanzierung).[1] Dieser Sachgrund fällt nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.1 Grundsatz: Maßgeblichkeit des letzten Arbeitsvertrags

Rz. 51 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. [1] Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Vertragsbeziehung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.10 Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit Betriebsratsmitgliedern

Rz. 362 § 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und Ar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.2 Eigenhändige Unterzeichnung; Stellvertretung

Rz. 443 Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Unterzeichnung eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen. Die Schriftform wird daher nicht durch Telefax gewahrt[1], ebenso wenig durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.[2] Rz. 444 Die Befristungsvereinbarung kann von einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Erteilung der Vollmac...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.6 Student

Rz. 234 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen.[1] Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums ...mehr

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Arbeitszeugnis: Formelle An... / 1 Die äußere Form des Zeugnisses

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.[1] Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass das Arbeitszeugnis maschinenschriftlich bzw. per PC erstellt wird. Ein unsauber geschriebenes Zeugnis (Flecken, Durchstreichung, Radierung usw.) kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden. Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier (Firmenb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.2 Angabe der Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag

Rz. 315 Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, die Befristung auf diese Bestimmung stützen zu wollen. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Es reicht daher aus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorliegen und ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.5 Tarifvertrag

Rz. 448 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet nur Anwendung bei vertraglich vereinbarten Befristungen.[1] Rz. 449 Ergibt sich eine Befristung oder auflösende Bedingung aus einem Tarifvertrag (z. B. eine Altersgrenze), gilt diese im Falle beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine schriftliche Vereinbarung durch die beiders...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.1 Geschichtliche Entwicklung und Zweck

Rz. 418 Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 TzBfG übernommen. Ein ursprünglich geplant...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.4 Erstanstellung

Rz. 105 Eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium liegt nur vor, wenn es sich um die erste Beschäftigung nach dem Ausbildungs- oder Studienende handelt.[1] Auch ein kurzzeitiger Gelegenheitsjob steht der nachfolgenden Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG entgegen.[2] Die Erstanstellung muss nicht bei demselben Arbeitgeber erfolgen, mit dem ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.8 Vertragliche Vereinbarung der tariflichen Regelung (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 359 Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung im Geltungsbereich des Tarifvertrags getroffen wird. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, wenn die Arbeitsvert...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.2 Schwangerschaft

Rz. 62 Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende oder während der Vertragslaufzeit eintretende Schwangerschaft der Arbeitnehmerin führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung oder zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.[1] Die Schwangerschaft darf jedoch nicht der Grund dafür sein, dass die Ar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.11 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 363 § 14 Abs. 2 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar.[1] Die Vorschrift entspricht § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung, da sie die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge und die zulässige Zahl von Vertragsver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.3 Eingliederungszuschüsse

Rz. 223 Nach der zum 31.12.1997 außer Kraft getretenen Regelung in § 97 Abs. 1 AFG konnte die Arbeitsverwaltung Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse gewähren, sofern sie zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurden. Die Regelung diente der zumindest zeitweisen Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.1 Saison- und Kampagnebetriebe

Rz. 82 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetriebe, z. B. Hotels und Gastronomiebetrieb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 313 § 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen.[1] Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 143 Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Rechnung tragen.[1] Diese Beson...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.4 Sozialhilfemaßnahmen

Rz. 227 Die Beschäftigung im Rahmen von Sozialhilfemaßnahmen nach den früheren Regelungen in §§ 18 ff. BSHG konnte die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Hilfebedürftigen rechtfertigen. Denn Sozialhilfe im Sinne der Hilfe zur Arbeit nach den genannten Vorschriften diente der Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben und war deshalb nicht auf Dauer zu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 2.3 Vortrag ins Blaue hinein

Allerdings erlaubt auch die Beweislastregel nach § 22 AGG dem Kläger nicht, Behauptungen "ins Blaue hinein" aufzustellen. Das LAG Hamburg hatte insofern den folgenden Fall zu entscheiden: Ein promovierter Wirtschaftswissenschaftler bewarb sich auf eine Stelle, die auch Kenntnisse der Informatik bzw. Mathematik verlangte. Er erhielt eine Absage und machte geltend, die Absage ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.5 Sporttrainer

Rz. 183 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich des Sports der Abschluss befristeter Arbeitsverträge üblich ist. Ein Sachgrund für die Befristung kann aber vorliegen, wenn mit der Betreuung von Spitzensportlern oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass im Laufe der ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 66 Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geände...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.4 Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede

Rz. 435 Bei kalendermäßigen Befristungen muss die schriftliche Vereinbarung das Beendigungsdatum (z. B. 31.12.2024) oder den Vertragsbeginn und die Vertragsdauer (z. B. 6 Wochen ab dem 1.1.2024) enthalten. Der Beendigungszeitpunkt muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Ist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmter Endtermin vereinba...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.4 Künstler bei Film- und Fernsehgesellschaften

Rz. 182 Auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern außerhalb der Bühne, z. B. bei Film- und Fernsehgesellschaften, kann aufgrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Schauspielerin, die in einer langjährigen, nahezu täglich ausgestrahlten Fernsehserie mitwirkt, kann aus künstlerischen Gründen sachlich gerechtfertigt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.6 Sportler

Rz. 187 Auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Berufssportler kann u. U. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Das BAG hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenz-Spielern der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.[1] Von einem Lizen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds

Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen betri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 3.2 Fragerecht nach der Behinderung im Bewerbungsgespräch

Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Oktober 2008 einen Fall zur Zulässigkeit der Frage nach dem Vorliegen einer Behinderung im Bewerbungsgespräch.[1] Anlass für das Urteil war die Kündigung eines Mitarbeiters, der im Bewerbungsgespräch seine Behinderung verschwiegen hatte. Der Arbeitgeber hatte indes explizit nach einer Behinderung gefragt. Die Kündigung war unwirksam aufg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.2 Rechtsfolge

Rz. 29 Rechtsfolge ist, dass ein Steuerbescheid gegen den Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. Gleiches gilt für einen Feststellungsbescheid, also insbesondere für den Gewinnfeststellungsbescheid einer Personengesellschaft, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Gesamthandsve...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.8 Wissenschaftliches Personal

Rz. 191 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 452 Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der für die Befristung erforderlichen Schriftform ist derjenige, der sich auf die Befristung beruft, d. h. regelmäßig der Arbeitgeber.[1] Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Wei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.1 Einheitliche Urkunde

Rz. 440 Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB . Rz. 441 Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig genügt die schriftliche Bes...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.4 Befristung mit Sachgrund

Rz. 326 Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass der zu verlängernde Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet war. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien den zu verlängernden Vertrag ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt oder eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben müssen. Da § 14 TzBfG kein Zitiergebot enthält, reicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung von Arbei...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 4.7 Personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Zu einer Langzeiterkrankung entschied das LAG Thüringen im April 2023 einen Fall.[1] Demnach liegt keine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn der Arbeitgeber die personenbedingte Kündigung beabsichtigt, weil der behinderte Mitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig ist. Die betreffende Mitarbeiterin litt an Schwerhörigkeit bis hin zur Taubheit und hatte weite...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Rz. 453 Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Rz. 454 Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.2 Neu gegründete Unternehmen; 4-Jahresfrist

Rz. 366 Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt nur für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung. Rz. 367 Der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt anzuzeigen ist. Für die Berechnung der 4-Jahresfri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.6 Mehrfachbefristungen

Rz. 411 § 14 Abs. 3 TzBfG enthält kein § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechendes Vorbeschäftigungsverbot. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann daher grundsätzlich auch abgeschlossen werden, wenn der ältere Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber befristet oder unbefristet beschäftigt war, sofern er vor Beginn des nach § 14 Abs. 3 TzBfG befri...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 2.2.1 Die Miteinbeziehung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 164 SGB IX und das AGG

Das LAG Niedersachsen entschied im Juli 2022 einen Fall zu Rechtsfolgen des AGG, wenn der Arbeitgeber Pflichten des Behindertenschutzes aus dem SGB IX nicht erfüllt.[1] Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sind Arbeitgeber, wenn sie eine Stelle ausschreiben, dazu verpflichtet, bei der Besetzung von offenen Stellen sich mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Da...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.3 Elektronische Form

Rz. 445 Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden[1], da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wird teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG gesehen.[2] Nach § 2 Abs. 1 Satz ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.5 Künftiger Minderbedarf

Rz. 94 Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich auch daraus ergeben, dass in Zukunft voraussichtlich weniger Arbeitsaufgaben zu erledigen sein werden (künftiger Minderbedarf). Dies kommt z. B. bei anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder bei einer beabsichtigten Betriebsschließung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass bei Abschluss des befristete...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 4.3 Rücksicht auf Menschen mit Behinderung im Konflikt mit Altersdiskriminierung

Die Rücksichtnahme auf Menschen mit Behinderung kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung rechtfertigen gemäß § 8 Abs. 1 AGG.[1] Dies ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts behinderter Personen. Benötigen diese im Alltag Unterstützung, berührt die assistierende Person einen sensiblen und bisweilen intimen Lebensbereich. Daher dürfen Arbeitgeber, die Assistenten an behind...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.5 Anhängigkeit einer Konkurrentenklage

Rz. 307 Ein sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags kann darin liegen, dass der Arbeitgeber an der dauerhaften Besetzung einer Stelle mit dem von ihm favorisierten Bewerber gehindert ist, weil ein anderer Bewerber eine Konkurrentenklage erhoben hat und er damit rechnen muss, die Stelle auf Dauer dem Konkurrenten übertragen zu müssen. Bei dieser Sachlage ha...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.7 Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion

Rz. 189 Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parlamentsabgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode rechtfertigen. Parlamentsfraktionen sind zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben auf die Unterstüt...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 2.2.3 Kein Schwerbehindertenrecht im schwebenden Gleichstellungsverfahren

Arbeitgeber treffen keine Pflichten, die für die Rücksichtnahme auf schwerbehinderte Personen gelten, wenn der Bewerber sich im Gleichstellungsverfahren mit schwerbehinderten Menschen befindet und rückwirkend gleichgestellt wird. Der Arbeitgeber muss den Ausgang des Gleichstellungsverfahrens nicht abwarten. Das gilt auch dann, wenn der Bewerber im Vorstellungsgespräch den Ar...mehr